Requirements for a valid social insurance complaint

8C_247/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IVApr 21, 2008Dismissed

Summary

The claimant appealed against the Zurich Social Insurance Court's non-entry decision concerning her request for an IV pension. The Federal Supreme Court held that her filing of 9 December 2007 did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 61 lit. b ATSG and that the deficiency was not cured within the time limit set by the cantonal court. The cantonal court therefore rightly refused to enter into the complaint. The case was decided in simplified procedure, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 61 lit. b ATSG; requirements of a valid complaint before the cantonal insurance court; non-entry for insufficient reasoning. A complaint must contain a concise statement of facts, a petitum and a short, case-specific reasoning. A merely factual assertion that does not engage with the challenged administrative decision does not satisfy this requirement. If the defect is not remedied within the prescribed period after warning of non-entry, the cantonal court may refuse to enter into the matter. In simplified federal proceedings under Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, the Federal Supreme Court may uphold such a non-entry decision; costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
8C_247/2008

Urteil vom 21. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Eingabe vom 9. Dezember 2007, mit welcher die 1966 geborene H.________ erklärt hat, "Ich erhebe Rekurs auf den IV-Entscheid" (vom 28. November 2007)", da ich kaum irgendwelche Objekte mit meinen stark geschwollenen Händen halten kann. Somit ist es mir unmöglich meiner Tätigkeit als Putzfrau nachzugehen.", den Anforderungen an eine gültige Beschwerde genügt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat dies mit Beschluss vom 6. Februar 2008 verneint und ist deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten, nachdem H.________ die ihr vom Gericht gesetzte Frist zur Verbesserung mit Androhung des Nichteintretens unbenutzt hatte verstreichen lassen.

2.
Massgebend ist Art. 61 lit. b ATSG. Danach muss die Beschwerde im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Die in § 18 Abs. 2 und 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom Kanton getroffene Regelung verlangt nichts anderes.

3.
Die Verwaltung hat in der Verfügung vom 28. November 2007 einlässlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Sie hat festgehalten, der Versicherten sei eine körperlich leichte Tätigkeit zu 80 % zumutbar und hat hierauf unter Festlegung der Vergleichseinkommen und in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % den Invaliditätsgrad bestimmt.
Der dagegen erhobene einzige Einwand der Versicherten, sie könne mit ihrer stark geschwollenen Hand kaum irgendwelche Objekte halten, genügt den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht, wird doch in keiner Weise auf die angefochtene Verwaltungsverfügung Bezug genommen. Die Eingabe ist innert der gesetzlichen Nachfrist nicht verbessert worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

4.
Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet, womit auch das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gegenstandslos wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Keywords

social insurancecomplaint admissibilityreasoning requirementnon-entrycure periodcourt costs