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8C_209/2009 ΓÇó No entry on appeal against remand order
8C_209/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 20, 2009Inadmissible
The insured person appealed to the Federal Court against a cantonal remand decision in an invalidity insurance matter. The Federal Court held that the challenged decision was an independently appealable interim decision, but the appellant did not show either irreparable harm or the conditions for an immediate final decision. The appeal was therefore inadmissible in summary procedure. The Court waived costs. The request for free legal representation for the federal proceedings was rejected as hopeless; the cantonal authority will decide on legal aid for the resumed administrative proceedings.
Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision as an independently appealable interim decision. A remand order is subject to immediate appeal only if the appellant shows either irreparable prejudice within the meaning of Art. 93(1)(a) BGG or that admission would immediately bring about a final decision and avoid a lengthy and costly evidentiary procedure under Art. 93(1)(b) BGG. The burden of substantiation lies with the appellant under Art. 42(2) BGG. Failing such substantiation, the appeal is manifestly inadmissible and may be disposed of in summary procedure under Art. 108(1)(a) and (b) BGG. Where the appeal is hopeless, a request for free legal representation for the federal proceedings must be dismissed; waiver of court costs remains discretionary under Art. 66(1) second sentence BGG.
{T 0/2}
8C_209/2009
Urteil vom 20. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Februar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des P.________ vom 2. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Februar 2009, mit welchem das Rechtsmittel des Versicherten, soweit darauf einzutreten war, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung vom 1. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,
in die nach Erlass der Verfügung vom 3. März 2009 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 3. März 2009, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden resp. die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hingewisen wurde, dem Bundesgericht am 9. März 2009 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wird, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist, zumal es - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nicht Sache des Bundesgerichts ist, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, worauf in der Mitteilung vom 3. März 2009 bereits hingewiesen worden ist,
dass über die unentgeltliche Verbeiständung für das nun wieder aufzunehmende Verwaltungsverfahren die IV-Stelle zu befinden haben wird, wie die Vorinstanz in E. 3c (S. 7) des angefochtenen Entscheides zutreffend dargelegt hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass hiefür die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten gegeben ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz