Non-entry on inadmissible appeal in accident insurance case

8C_205/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 24, 2014Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an accident insurance case against a cantonal judgment that had granted the insured continued medical treatment and daily allowances beyond certain dates. The Court held that the appellant was not aggrieved by those favorable parts, provided no adequate reasoning for a disability-pension request, failed to challenge the cantonal non-entry reasoning on other claims, and offered no substantiated objection to the integrity compensation. Because the filing also contained unrelated requests, it was inadmissible under the simplified procedure. The Court did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 89 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Beschwerdelegitimation und Begründungsanforderungen. Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Dispositivteil beschwert und an dessen Aufhebung oder Änderung schutzwürdig interessiert ist. Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen für die beschwerdeführende Partei günstige Entscheide richtet oder bloss die Begründung angreift. Erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; blosse appellatorische Kritik oder sachfremde Begehren genügen nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung oder an zulässigen Rechtsbegehren, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben.

Full text

{T 0/2}

8C_205/2014

Urteil vom 24. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 12. März 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014, mit welchem in Gutheissung des Rechtsmittels des Versicherten, soweit darauf einzutreten war, der Einspracheentscheid vom 5. September 2013 und die Verfügung vom 5. März 2013, soweit sie nicht die Integritätsentschädigung von 25 % betrafen, aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 26. November 2007 über den 31. Dezember 2012 hinaus ein Anspruch auf Heilbehandlung und über den 31. März 2013 hinaus ein Anspruch auf Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuerkannt wurden,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer, soweit er den Gutheissungspunkt des vorinstanzlichen Entscheides anficht (womit ihm namentlich Heilbehandlung und Taggelder über den 31. Dezember 2012 bzw. 31. März 2013 hinaus bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zugesprochen wurden), klarerweise nicht beschwert ist und er daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat, weshalb er diesbezüglich nicht beschwerdebefugt ist (s. Art. 89 Abs. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer, soweit er eine "100 % Invalidenrente" verlangt, mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen über den - zufolge weiterhin bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit und der noch möglichen namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes - zur Zeit nicht gegebenen Fallabschluss eingeht, weshalb insoweit offensichtlich keine ausreichende sachbezogene Begründung vorliegt (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass die Beschwerde, soweit der vorinstanzliche Nichteintretenspunkt (insbesondere bezüglich Schadenersatz, strafbare Handlungen, diverse Kostenerstattungen etc.) in Frage steht, ebenfalls offensichtlich keine ausreichende sachbezogene Begründung enthält, da auch insofern keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorliegt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61),
dass der Beschwerdeführer, was die vorinstanzlich bestätigte Integritätsentschädigung anbetrifft, keinerlei auch nur im Ansatz begründete Rüge vorträgt;

dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen sich in weiten Teilen in einer Kritik an der Begründung des kantonalen Gerichtsentscheids erschöpfen, welche nicht geeignet ist, zu einem anderen Ergebnis zu führen, weil sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen das Dispositiv, nicht aber gegen die Erwägungen des angefochtenen Entscheides richten kann (vgl. statt vieler Urteil 9C_216/2013 vom 22. April 2013),

dass schliesslich die Eingabe des Beschwerdeführers zahlreiche sachfremde Anträge enthält, welche kein rechtsgenügliches Begehren bilden (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende und im Übrigen auch ungebührliche Züge aufweisende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Keywords

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