Non-entry for untimely and insufficiently reasoned unemployment appeal

8C_185/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 4, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

S. appealed a cantonal unemployment-insurance judgment to the Federal Supreme Court and asked for an extension of the appeal deadline. The Court refused the request, held that the statutory 30-day appeal period could not be extended, and found that the first filing lacked a proper prayer and sufficient reasoning. Later submissions were out of time and could not remedy the defects. The Court therefore did not enter on the appeal and did not charge court costs.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete und ungenügend begründete Beschwerde: Eine Beschwerde hat Rechtsbegehren und eine gedrängte Begründung zu enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es an einem sachbezogenen Antrag oder an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist können ergänzende Eingaben den Mangel nicht heilen; die Frist ist nicht erstreckbar. Ein aus Art. 9 BV abgeleitetes Recht auf nachträgliche Beschwerdeeinreichung besteht mangels besonderer Voraussetzungen nicht.

Full text

{T 0/2}
8C_185/2009

Urteil vom 4. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2009.

Nach Einsicht
in den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Januar 2009 an S.________ ausgehändigten Entscheid S 08 487 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 2009,
in die Eingabe von S.________ vom 12. Februar 2009 (Poststempel) mit welcher sie den kantonalen Entscheid als rechtswidrig bezeichnet und um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeführung ersucht,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2009, worin einerseits das Gesuch mit der Begründung abgewiesen wurde, die vom Gesetz vorgegebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar und Art. 43 BGG (Ergänzung der Beschwerdebegründung innert Nachfrist) beschränke sich auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechshilfe in Strafsachen, und andererseits S.________ angefragt wurde, ob das Bundesgericht dergestalt überhaupt ein Beschwerdedossier eröffnen solle, was es ohne Gegenbericht bis spätestens am 2. März 2009 indessen nicht tun werde,
in die Eingabe vom 23. Februar 2009 (Poststempel), worin S.________ um Eröffnung eines Beschwerdedossiers ersuchte,
in die am 2. und 3. März 2009 nachgereichte Beschwerdeschrift,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 12. Februar 2009 diesen Anforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag in der Sache selbst enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 16. Februar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden sind und daher keine Berücksichtigung finden können,
dass, soweit die Beschwerdeführerin aus der Verfügung vom 13. Februar 2009 ein Recht auf Nachreichung der Beschwerdeschrift ableiten will, es hierfür an den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen fehlt (Art. 9 BV; statt vieler BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Keywords

unemployment insuranceappeal deadlineformal requirementsnon-entryreasoned appeallate filingcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal met the formal requirements of a federal appeal.

Extracted holding

The initial filing did not contain a proper request on the merits and did not show, even in substance, how the findings or reasoning violated federal law.

Extracted reasoning

Art. 42 BGG requires requests and a reasoned explanation; these requirements were not met.

Key legal question

Whether the later submissions could cure the defect or extend the deadline.

Extracted holding

The later submissions were filed after the 30-day appeal period and could not be considered; the statutory appeal period is not extendable.

Extracted reasoning

The deadline under Arts. 44-48 BGG had already expired; there was no basis for a right to submit the appeal later, and Art. 9 BV did not help.

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