Inadmissibility of appeal for lack of reasoning

8C_184/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 11, 2014Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the insured person's appeal against the Luzern cantonal court's non-entry decision was inadmissible. The submission merely renewed the request for an invalidity pension and did not deal with the procedural reason for the cantonal decision, namely non-payment of the cost advance. Because the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not show any legal error in the challenged decision, the Court did not enter into it under Art. 108(1)(b) BGG. It further decided, for equitable reasons, not to levy court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen einen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Werden bei der Anfechtung eines prozessualen Nichteintretensentscheids lediglich materielle Rügen erhoben, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Solche Eingaben stellen keine gültige Beschwerde dar; auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, consid. 2). Gerichtskosten können ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Full text

{T 0/2}

8C_184/2014

Urteil vom 11. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Luzern vom 23. Januar 2014.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde,

in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des P.________ vom 2. März 2014 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente dem Sinne nach erneuert wird,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Beschwerde vom 2. März 2014 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, so dass auf das - offensichtlich unzulässige - Rechtsmittel in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Keywords

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