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8C_171/2009 ΓÇó Late appeal in invalidity insurance case; no entry
8C_171/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 18, 2009Inadmissible
The claimant appealed an invalidity-insurance judgment of the Basel-Landschaft Cantonal Court to the Federal Supreme Court. The appeal was posted on 16 February 2009, although the service date shows the 30-day deadline expired on 13 February 2009. The accompanying request for an extension of time to supplement the appeal was therefore also late and, in any event, considered hopeless. The court therefore issued a simplified non-entry decision and waived court costs.
Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44–48 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerdeeingabe und ebenfalls verspätetes Fristerstreckungsgesuch führen zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdefrist ist strikt einzuhalten; eine nach Fristablauf eingereichte Beschwerde ist unzulässig. Ein mit der verspäteten Eingabe gestelltes Fristerstreckungsgesuch kann nicht mehr berücksichtigt werden. Ist das Rechtsmittel verspätet, entscheidet das Bundesgericht ohne materielle Prüfung durch Nichteintreten; Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
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8C_171/2009
Urteil vom 18. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
P.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch F.________,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 5. November 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Februar 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 14. Januar 2009 an P.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. November 2008,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 13. Februar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass damit auch das darin gestellte, ohnehin aussichtslose (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 BGG) Begehren um Fristverlängerung zur Nachreichung einer substanziierteren Begründung verspätet gestellt ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel