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8C_159/2009 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned social insurance appeal
8C_159/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 16, 2009Inadmissible
D.________ filed a federal appeal against a decision of the Aargau Insurance Court in a social insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and did not sufficiently explain how the cantonal decision violated the law or why the factual findings were wrong under Art. 97(1) BGG. In simplified proceedings, the court therefore declined to enter on the appeal. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Die Beschwerdeschrift hat einen rechtsgenüglichen Antrag sowie eine sachbezogene Begründung zu enthalten, aus welcher hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Kritik genügt nicht. Soweit die Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, ist darzulegen, inwiefern sie offensichtlich unrichtig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Fehlen solche Ausführungen, kann das Gericht im vereinfachten Verfahren ohne Verhandlung und ohne öffentliche Beratung auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
8C_159/2009
Urteil vom 16. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) und einer öffentlichen Beratung (Art. 58 f. BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel