Appeal dismissed for insufficient reasoning under BGG

8C_142/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 12, 2008Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into the unemployment-insurance appeal because the appellant's submissions failed to meet the minimum requirements of Art. 42 BGG. The filings contained neither a proper request nor sufficient reasoning showing a violation of federal law or why the cantonal court's factual findings were manifestly incorrect. The court decided the matter under the simplified procedure and waived court costs, which rendered the request for installment payment of the advance moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95, 97 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. b und 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss ein hinreichendes Rechtsbegehren und eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten. Blosses Aufwerfen von Sachverhaltsfragen genügt nicht; erforderlich ist die substanziierte Darlegung, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Fehlen diese Mindestanforderungen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Full text

{T 0/2}
8C_142/2008

Urteil vom 12. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 13. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid AL.2000.00365 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008 an Y.________, wonach das Schriftstück unter anderem die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrages und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von Y.________ am 25. Februar 2008 eingereichte Beschwerdeschrift,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten noch den Ausführungen zu entnehmen ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es insbesondere nicht ausreicht, Fragen zum Sachverhalt aufzuwerfen, ohne darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz hierzu getroffenen Annahmen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Ratenzahlung des bereits angesetzten Kostenvorschusses hinfällig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Keywords

unemployment insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costssimplified procedure