Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_141/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 24, 2014Inadmissible

Summary

The insured person appealed a cantonal judgment concerning the calculation of an invalidity pension. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it contained no request and did not engage with the cantonal court's reasoning. As the appeal was not a legally valid remedy, the Court, acting under the simplified procedure of Art. 108 BGG, declined to enter into it. In view of the circumstances, it also waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzende Begründung enthalten. Fehlt es daran offensichtlich, liegt kein formgültiges Rechtsmittel vor und auf die Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen nur die formelle Zulässigkeit; eine blosse, nicht substanziierte Unzufriedenheit mit der vorinstanzlichen Rentenberechnung genügt nicht. Die Präsidentin ist in den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Full text

{T 0/2}

8C_141/2014

Urteil vom 24. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des K.________ vom 13. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 13. Februar 2014 diesen Mindestanforde-rungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der vorgenommenen Berechnung der Invalidenrente, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb auf die offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Keywords

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