Appeal against interlocutory decision declared inadmissible

8C_133/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 10, 2009Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court held that the appeal was directed against a cantonal interlocutory remand decision and did not satisfy the requirements for review under Art. 92 or 93 BGG. No irreparable harm was shown, and immediate final adjudication was not possible. The requests for a public oral hearing and for disclosure of the participating judges and clerk were rejected. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 92, 93 and 108 BGG; admissibility of appeals against interlocutory decisions. A complaint against a non-final cantonal decision is admissible only if it concerns jurisdiction or recusal, or if the requirements of Art. 93 para. 1 BGG are strictly met; the burden lies with the appellant to demonstrate irreparable harm or the conditions for immediate final review. Absent such showing, the Federal Supreme Court enters no matter under the simplified procedure of Art. 108 para. 1 lit. b BGG. Requests for oral public hearing and deliberation may be refused where no entitlement exists and the measure would not assist in clarifying the legal issues. Free legal aid under Art. 64 BGG is excluded for hopeless appeals; ordinary cost allocation under Art. 66 para. 1 BGG remains applicable.

Full text

{T 0/2}
8C_133/2009

Urteil vom 10. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch A.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass B.________ gegen den Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2008 Beschwerde führen lässt,
dass der prozessuale Antrag auf mündliche öffentliche Parteiverhandlung und Beratung abzuweisen ist, da letztinstanzlich weder ein Anspruch darauf besteht noch einsichtig ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im vorliegenden Verfahren sich stellenden Rechtsfragen (siehe hiernach) dienen könnte (vgl. BGE 125 V 37 E. 3),
dass der Antrag auf Mitteilung der am bundesgerichtlichen Verfahren konkret teilhabenden Richter und Gerichtsschreiber vor dem Entscheid in der Sache selbst abzuweisen ist, sind doch die am Gericht tätigen Personen dem Staatskalender (oder auch der Internetseite des Bundesgerichts [www.bger.ch]) zu entnehmen, was den Recht Suchenden in die Lage versetzt, ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen einzelne Personen mit Einreichung der Beschwerdeschrift zu stellen, wobei lediglich das Mitwirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund darstellt (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007),
dass gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass die Voraussetzungen von Art. 92 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben sind,
dass ebenso wenig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich ist noch ein solcher dargetan wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit sich das ohnehin unzulässige Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 43 BGG als gegenstandslos erweist, handelt es sich doch vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, die Verbeiständung eingeschlossen, wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass, nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf die besonderen Anforderungen an eine gegen einen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde ausdrücklich hingewiesen hat, die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen von der Kostenpflicht des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) nicht gegeben sind,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Keywords

admissibilityinterlocutory decisionirreparable harmlegal aidcourt costspublic hearing