Non-entry on appeal against expert examination order

8C_131/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 12, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal decision on a medical expert examination and the threatened suspension of pension benefits was directed against an interlocutory decision. Such decisions are separately appealable only in the exceptional case of a formal challenge to the expert. Because the appellant raised no such grounds and did not demonstrate irreparable harm from the pension suspension, the court refused to enter into the appeal in simplified proceedings. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 92 f. BGG; appealability of interlocutory decisions concerning medical expert examinations and precautionary pension suspensions. Interlocutory decisions on the ordering of a medical expert opinion are separately appealable only where the formal recusal of the expert is at issue; substantive objections to the evidentiary measure are to be examined only together with the final decision (Art. 93 Abs. 3 BGG). A merely announced or precautionary suspension of benefits does not establish irreparable harm unless such harm is specifically substantiated. Where neither an appealable ground under Art. 92 BGG nor irreparable harm under Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG is shown, the appeal is inadmissible and may be dealt with under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG without exchange of submissions.

Full text

{T 0/2}
8C_131/2013

Urteil vom 12. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

AGV Aargauische Gebäudeversicherung, Bleichemattstrasse 12/14, 5001 Aarau,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2013.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der Aargauischen Gebäudeversicherung (kurz: AGV) vom 15. August 2012, worin an der Anordnung einer Begutachtung beim Zentrum für medizinische Begutachtung festgehalten und die Einstellung der Rentenleistungen per 30. September 2012 in Aussicht gestellt wird, falls der Termin für die Begutachtung nicht wahrgenommen werde,
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2013, mit welchem die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten sei,
in die hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2013, mit welcher das teilweise Nichteintreten und die Abweisung der Beschwerde in der Sache beanstandet werden,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz die gegen die Anordnung der Begutachtung gerichteten Vorbringen einer materiellen Überprüfung unterzogen, in der Sache aber als unbegründet abgewiesen hatte,
dass sie überdies die von der Verwaltung in Aussicht gestellte Renteneinstellung als vorsorgliche Massnahme gewertet hatte, die mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht anfechtbar sei,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277),
dass die Beschwerdeführerin daneben keine formellen Ablehnungsgründe nennt,
dass sie überdies auch nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern in der Sistierung der Rentenleistung als selbstständigem Zwischenentscheid im Revisionsverfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. BGG erblickt werden könnte, nachdem die Vorinstanz die von ihr begehrte gerichtliche Überprüfung der Gutachtensanordnung vorgenommen hat und ein Weiterzug dieses Entscheids, wie soeben dargelegt, nicht zulässig ist,
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Keywords

interlocutory decisionmedical expertiseadmissibilityirreparable harmrecusalpension suspensionsocial insurancecourt costs