Non-entry on inadequately reasoned unemployment insurance appeal

8C_1054/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVJan 29, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The insured person appealed a cantonal unemployment-insurance decision, but the Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the requirements for a valid appeal under the BGG. The filing lacked proper requests and did not engage with the cantonal court’s decisive reasoning or sufficiently challenge the relevant findings of fact. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. In view of the circumstances, it exceptionally waived court costs. The matter was decided in the simplified procedure by the division president.

Omnilex headnote

Art. 42 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss ein zulässiges Begehren und eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten; es genügt nicht, lediglich den vorinstanzlichen Entscheid pauschal zu kritisieren. Wer Sachverhaltsrügen erhebt, hat darzutun, inwiefern die Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei den besonderen Umständen kann ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Full text

{T 0/2}
8C_1054/2009

Urteil vom 29. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 11. Dezember 2009 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2009,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an R.________ vom 16. Dezember 2009, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden in der Mitteilung vom 16. Dezember 2009 noch eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Keywords

unemployment insuranceadmissibilityreasoning requirementnon-entryformal requirementscourt costssimplified procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and could be examined on the merits.

Extracted holding

The appeal did not contain a valid request and did not sufficiently engage with the cantonal court's reasoning; it was therefore inadmissible.

Extracted reasoning

An appeal must state requests and reasons showing how the challenged decision violates law. The appellant failed to address the decisive considerations and did not substantiate any erroneous factual findings under Art. 97 BGG, despite prior notice of the requirements.

Key legal question

Whether court costs should be levied despite the inadmissibility of the appeal.

Extracted holding

No court costs were charged exceptionally.

Extracted reasoning

Given the circumstances, the court exercised its discretion under Art. 66(1) sentence 2 BGG to refrain from charging costs.

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