Inadmissible appeal for insufficient reasoning

8C_1036/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 18, 2009Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court considered an appeal against a Zurich social insurance judgment. It held that the appellant's brief did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not explain any legal error or incorrect factual findings. Since the defect concerned the reasoning itself, no deadline to cure it could be granted. The court therefore declined to enter into the appeal and charged court costs of CHF 300 to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde: Eine Rechtsschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz sachbezogen auseinandersetzen. Fehlt es daran, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor; die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als offensichtlich unzulässig zu behandeln. Eine Nachfrist zur Verbesserung betrifft nur fehlende Beilagen, nicht die mangelhafte Begründung (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
8C_1036/2008

Urteil vom 18. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008,

in die nach Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2008 betreffend fehlende Beilagen am 12. Januar 2009 u. a. erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2008 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist,

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass entsprechend dem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Keywords

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