Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

8C_1031/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IVJan 10, 2013Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court held that the insured person's complaint against the Federal Administrative Court's non-entry decision was not sufficiently reasoned because it did not address the procedural grounds of that decision, but instead focused on the merits. The appeal was therefore manifestly inadmissible and was not entered into under the simplified procedure, without granting a correction period. The court waived costs because of the circumstances, rendering the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 f., 97 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid; wer einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid anficht, hat sich mit den prozessualen Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinanderzusetzen. Bloss materielle Ausführungen zum Streitgegenstand genügen nicht. Ist die Rechtsmittelbegründung offensichtlich unzulässig, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist zur Verbesserung. Bei den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Full text

{T 0/2}
8C_1031/2012

Urteil vom 10. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des I.________ vom 12. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2012, mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist auf das Rechtsmittel des Versicherten nicht eingetreten ist,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Beschwerde vom 12. Dezember 2012 den genannten Anforderungen insbesondere mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genügt, wobei sich der Beschwerdeführer namentlich nicht in konkreter Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass demnach auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Keywords

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