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8C_10/2013 ΓÇó Inadmissibility of appeal against refusal to suspend social welfare case
8C_10/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 8, 2013Dismissed
B. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Administrative Court decision refusing to suspend his social welfare appeal proceedings. The Court held that the challenged ruling was an interlocutory order and that neither irreparable harm nor the conditions for immediate final judgment were shown. The appeal was therefore inadmissible under Art. 108 BGG. Owing to the circumstances, the Court waived court costs.
Art. 93 Abs. 1 lit. a et b BGG; admissibility of an appeal against an interlocutory order refusing suspension of proceedings. A procedural order is appealable only if the appellant substantiates a non-reparable disadvantage or shows that admission of the appeal would immediately lead to a final decision and save substantial time and costs in extensive evidence proceedings. Absent such substantiation, the complaint is manifestly inadmissible and may be disposed of in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG. The court may exceptionally waive court costs under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG where the circumstances so justify (consid. 1).
{T 0/2}
8C_10/2013
Urteil vom 8. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012,
in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Sozialhilfebeschwerdeverfahrens abgelehnt wurde, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 mit Hinweis),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben ist,
dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Ablehnung der Verfahrenssistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass insbesondere nicht erkennbar ist, worin dieser bei Kenntnisgabe der am 20. Mai 2011 erhobenen Strafanzeige an die Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeitende bestehen sollte, soweit dies in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht ohnehin geschehen ist,
dass ein solcher auch nicht im Einreichen der in der Beschwerde erwähnten beschwerdegegnerischen Aktennotizen in den vorinstanzlichen Sozialhilfeprozess erblickt werden kann, wird der Beschwerdeführer doch Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern,
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl