projects
7B.50/2004 ΓÇó Complaint against property valuation declared inadmissible
7B.50/2004Federal Supreme Court / Criminal Division IIApr 2, 2004Inadmissible
In mortgage enforcement proceedings, the debtor challenged the valuation of a property in A. and sought either adoption of a different valuation prepared by his own expert or, alternatively, a new appraisal. The district court ordered the enforcement office to use the CHF 3 million valuation, and the cantonal supervisory court confirmed that result. The Federal Supreme Court held that disputes over the amount of the property valuation are finally decided by the cantonal supervisory authority and are reviewable only for federal procedural violations or abuse of discretion. The complaint did not substantiate any such defect and failed to meet the federal motivation requirements; the court therefore did not enter into it.
Art. 9 Abs. 2 VZG; Art. 19 Abs. 1 SchKG; scope of federal review of cantonal valuation decisions in real-estate enforcement proceedings. Streitigkeiten über die Höhe der Grundstückschätzung werden endgültig von der kantonalen Aufsichtsbehörde beurteilt; die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer prüft nur Bundesrechtsverletzungen im Verfahren sowie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch. Ein Begehren um Neuschätzung bzw. Oberexpertise ist im bundesgerichtlichen Aufsichtsverfahren unzulässig. Rügen der ungenügenden Berücksichtigung von Einwänden genügen den Begründungsanforderungen von Art. 79 OG nur bei substantiierter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids; Verfassungsrügen betreffend rechtliches Gehör sind mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen (consid. 2.1-2.2).
{T 0/2}
7B.50/2004 /rov
Urteil vom 2. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2004 (NR040004/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In den von der Bank Y.________ beim Betreibungsamt Dübendorf gegen ihn eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... auf Grundpfandverwertung verlangte Z.________, das zu verwertende Grundstück in A.________ (Kat. Nr. ...; Hotel mit Restaurant und Garagengebäude) sei (durch einen Sachverständigen) neu zu schätzen. Am 18. Dezember 2003 erstattete der mit der Schätzung beauftragte X.________ seinen Bericht, worauf das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 12. Januar 2004 das Betreibungsamt anwies, den vom Sachverständigen auf 3 Mio. Franken geschätzten Verkehrswert zu übernehmen.
Den von Z.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 5. März 2004 ab.
Diesen Beschluss nahm Z.________ am 9. März 2004 in Empfang. Mit einer vom 19. März 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Schätzwert zu übernehmen, den die (von ihm beauftragte) W.________ ermittelt habe; allenfalls sei ein neues Gutachten einzuholen.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
2.
Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 127 III 310 E. 3 S. 313 f.; 124 III 401 E. 2a S. 402, mit Hinweisen).
2.1 Die Beschwerde stösst nach dem Gesagten insofern von vornherein ins Leere, als (eventualiter) beantragt wird, es sei eine Neuschätzung des Grundstücks, mit andern Worten eine Oberexpertise, anzuordnen (dazu BGE 120 III 135 E. 2 S. 136).
2.2 Dass dem Entscheid des Obergerichts ein Mangel der oben erwähnten Art anhaften würde, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde sodann nicht dargetan. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe seine Argumente zur Berücksichtigung der Mietwerte nicht angemessen gewürdigt und dadurch das ihm zustehende rechtliche Gehör verweigert. Indessen unterlässt er es, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, welche Argumente übergangen worden sein sollen. Die Ausführungen in der Beschwerde genügen den auf Grund von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) an die Begründung einer Beschwerde gestellten Anforderungen in keiner Weise. Insbesondere entbehrt die dem Sinne nach erhobene Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG (mangelhafte Begründung des Beschwerdeentscheids) einer hinreichenden Begründung. Sollte der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen wollen, die Vorinstanz habe seinen (in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hätte die Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen; hier wäre darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank Y.________), dem Betreibungsamt Dübendorf und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: