Revision of inadmissible late appeal denied

7B.45/2002Federal Supreme Court / Criminal Division IIMay 30, 2002Dismissed

Summary

Z.________ requested revision of a Federal Supreme Court judgment of 17 January 2002 that had refused to hear his complaint as late. He argued that he had allegedly received the wrong cantonal decision and that a procedural confusion had occurred. The Court held that no revision ground was specified and that only Art. 136 lit. d OG could conceivably apply, but the alleged filing mistake did not concern an overlooked fact in the record. The request sought to reopen a procedural question outside the scope of revision. The revision application was therefore not entered into, and the applicant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 136 lit. d OG, Art. 140 OG; revision of a Federal Supreme Court judgment for alleged procedural confusion or filing mistake. Revision is available only on the statutory grounds and, in particular under Art. 136 lit. d OG, only where the Court inadvertently failed to consider an important fact already contained in the file. A party cannot use revision to challenge the Court’s handling of a procedural mistake or to obtain an opportunity to correct an incorrectly filed cantonal decision. If no cognizable revision ground is alleged, the request is inadmissible (consid. 1-3).

Full text

{T 0/2}
7B.45/2002 /min

Urteil vom 30. Mai 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z.________,
Gesuchsteller,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Dezember 2001 (NR010098/U).

Revision des Urteils der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 17. Januar 2002 (7B.3/2002)

Sachverhalt:
Am 17. Januar 2002 erkannte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, dass auf die von Z.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Dezember 2001 erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde festgehalten, die Frist zur Anfechtung des (der Beschwerde beigelegten) obergerichtlichen Beschlusses (Verfahren NR010098/U) sei am 17. Dezember 2001 (Entgegennahme des Entscheids durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers) ausgelöst worden und habe am 27. Dezember 2001 geendet, so dass die am 31. Dezember 2001 zur Post gebrachte Beschwerde verspätet sei.
Z.________ nahm das Urteil des Bundesgerichts am 30. Januar 2002 in Empfang.
Mit einer vom 1. März 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe stellt Z.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beantragt, dieses aufzuheben und auf seine Beschwerde vom 31. Dezember 2001 einzutreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Gesuchsteller bringt vor, er habe den mit der Beschwerde vom 31. Dezember 2001 angefochtenen Entscheid des Obergerichts am 21. Dezember 2001 in Empfang genommen und in der Eingabe denn auch erklärt, dass er innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde führe. Er gehe davon aus, dass irgendwo eine Verwechslung entstanden sei, was in Anbetracht der Anzahl von Verfahren sehr leicht möglich gewesen sei. Ob das Versehen dem Obergericht beim Zustellen der kantonalen Akten unterlaufen sei oder dem Bundesgericht, wisse er nicht. Er lasse dem Bundesgericht "nochmals einen angefochtenen Entscheid des Obergerichtes zugehen". Bei diesem handelt es sich um den den Gesuchsteller betreffenden, am 12.Dezember 2001 im Prozess NR010093/U gefassten Beschluss.
2.
Das Urteil der erkennenden Kammer vom 17. Januar 2002 beruht auf den folgenden tatsächlichen Gegebenheiten: Mit Eingabe vom 31. Dezember 2001 hatte der Gesuchsteller - entgegen der Vorschrift von Art. 78 Abs. 1 OG, auf die er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war - direkt bei der erkennenden Kammer statt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde "Rekurs gegen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12.12.01" eingereicht (ohne Angabe der Prozessnummer des kantonalen Verfahrens). Der Rechtsschrift legte er - in Nachachtung von Art. 79 Abs. 2 OG - den ihn betreffenden Beschluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2001 (Prozess NR010098/U) bei. Die Kanzlei der erkennenden Kammer holte hierauf beim Obergericht die dieser Verfahrensnummer entsprechenden Akten ein. In diesen befand sich die von Rechtsanwalt A.________ am 17. Dezember 2001 (als Vertreter des Gesuchstellers) unterzeichnete Empfangsbestätigung.
3.
Welcher Revisionsgrund vorliegen soll, gibt der Gesuchsteller nicht an (vgl. Art. 140 OG). In Betracht hätte einzig Art. 136 lit. d OG fallen können, wonach die Revision zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist nach dem Ausgeführten hier indessen nicht gegeben. Mit seiner Eingabe geht der Gesuchsteller letztlich davon aus, die erkennende Kammer hätte ihn auf das ihm unterlaufene Versehen (Einreichen des falschen kantonalen Entscheids) aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit einer Berichtigung einräumen müssen. Diese verfahrensrechtliche Frage kann nicht Gegenstand eines Revisionsgesuchs bilden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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