Complaint dismissed for lack of proper reasoning in debt enforcement appeal

7B.260/2001Federal Supreme Court / Criminal Division IIDec 10, 2001Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The debtor challenged a cantonal supervisory decision confirming a bankruptcy warning in enforcement proceedings. The Federal Court held that the complaint did not satisfy Art. 79 OG because it failed to engage with the cantonal reasoning and merely repeated earlier submissions. It also upheld the cantonal costs order, finding no misuse of discretion in treating the complaint as vexatious under Art. 20a SchKG. The request for suspensive effect became moot once the merits were decided. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible.

Omnilex headnote

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerdeverfahren; die Eingabe muss sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Blosses Wiederholen bereits vorgebrachter Einwendungen genügt nicht. Die Qualifikation einer Beschwerde als mutwillig und die Auferlegung der Kosten nach Art. 20a Abs. 1 SchKG beruhen auf Ermessen und werden nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung beanstandet (consid. 2–3). Wird sofort materiell entschieden, wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (consid. 4).

Full text

[AZA 0/2]
7B.260/2001/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 25. Oktober 2001,

betreffend
Konkursandrohung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 13. September 2001 wies die Gerichtspräsidentin von Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, die A.________ gegen die Konkursandrohung in der von der B.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Y.________ erhoben hatte.

A.________ gelangte hierauf an das Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, das am 25. Oktober 2001 entschied, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- seien von A.________ zu zahlen.

Diesen Entscheid nahm A.________ am 5. November 2001 in Empfang. Mit einer vom 14. November 2001 datierten und am 15. November 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, was eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der kantonalen Instanz voraussetzt. So- weit die vorliegende Eingabe die Sache selbst betrifft, genügt sie diesen Anforderungen in keiner Weise:

a) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie zur Frage der personellen Zusammensetzung der unteren Aufsichtsbehörde auf die Begründung zu einer andern Beschwerde verwiesen hat, die der Beschwerdeführer als Vertreter von C.________ eingereicht hatte. Ebenso wenig ist der Beschwerde zu entnehmen, aus welcher Bestimmung des Bundesrechts sich ergeben soll, dass die untere kantonale Aufsichtsbehörde aus einem Dreierkollegium bestehen müsse.

b) Alsdann beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht mit keinem Wort auf seinen Antrag, "alle Akten und Vorakten zu edieren", eingegangen sei, obschon er das Recht habe, die sein Verfahren betreffenden Akten voll und ganz zu kennen. Dass ihm in Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts die Einsicht in die Akten verweigert worden wäre (falls er mit dem erwähnten Begehren eine solche überhaupt verlangt haben sollte), legt er indessen nicht dar.

c) Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, es gebe keinen rechtsgültigen "VR" (gemeint wohl: Verlustschein) des Betreibungsamtes X.________ vom 7. Februar 2001; die Betreibung Nr. .. aus dem Jahre 1992 sei verfallen, ausgelaufen und rechtlich nicht mehr relevant. Die Vorinstanz ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten, mit der Begründung, der Beschwerdeführer setze sich mit dem von der unteren Aufsichtsbehörde zu dieser Frage Ausgeführten in keiner Weise auseinander und eine Nichtigkeit sei nicht ersichtlich. Statt darzulegen, weshalb das Kantons- gericht mit dem Nichteintreten auf das von ihm Vorgebrachte gegen Bundesrecht verstossen haben soll, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine Vorbringen zur Sache zu wiederholen.

Auch in dieser Hinsicht ist den Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG mithin nicht Genüge getan.

3.- Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer frühere Ausführungen zur personellen Zusammensetzung der unteren Aufsichtsbehörde wiederholt und aktenwidrige Rügen vorgetragen habe, hat das Kantonsgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde als mutwillig bezeichnet. Im Sinne von Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG hat es dem Beschwerdeführer deshalb die Verfahrenskosten auferlegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Einwände als berechtigt hinzustellen, sind nicht darzutun geeignet, dass die Vorinstanz von dem ihr in diesem Punkt zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht und so gegen Bundesrecht verstossen hätte.

4.- Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin B.________ AG, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 10. Dezember 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

debt enforcementbankruptcy warningsupervisory complaintadmissibilityreasoning requirementsvexatious litigationcourt costssuspensive effect

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 79(1) OG

Extracted holding

It did not; the filing merely repeated prior arguments and failed to show any violation of federal law.

Extracted reasoning

A federal complaint must engage with the cantonal reasoning and explain concretely why the challenged decision violates federal law. The appellant did neither on the composition of the supervisory authority, access to files, nor the non-entry on his arguments about the alleged lapse of the enforcement proceedings.

Key legal question

Whether the cantonal court wrongly imposed costs as a frivolous complaint under Art. 20a(1) SchKG

Extracted holding

No; the costs order was within the cantonal court's discretion and not shown to violate federal law.

Extracted reasoning

Because the appellant merely reiterated rejected objections and raised manifestly unfounded claims, the characterization of the cantonal complaint as vexatious was not an abuse of discretion.

Key legal question

Whether suspensive effect should be granted to the federal complaint

Extracted holding

The request became moot because the court decided the merits immediately.

Extracted reasoning

Once the complaint was decided, there was no remaining procedural need for an interim suspension order.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.