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7B.224/2004 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in auction complaint
7B.224/2004Federal Supreme Court / Criminal Division IIDec 1, 2004Inadmissible
The appellants challenged the auction awards in a bankruptcy proceeding. After the cantonal supervisory authorities rejected the complaint, they appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not satisfy the duty to explain, in the appeal itself, how the cantonal decision violated federal law. Because the appellants failed to address the cantonal reasoning and repeated prior submissions instead, the Court entered no merits review. It also found the appeal frivolous and imposed a joint and several court fee of CHF 300.
Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 20a Abs. 1 SchKG: In a complaint under Art. 19 SchKG, the appellant must set out in the petition itself how the challenged cantonal decision violates federal law; mere references to earlier submissions or repetition of cantonal arguments are insufficient. New requests introduced for the first time before the Federal Supreme Court are inadmissible. Where the complaint disregards the lower court’s reasoning entirely, the proceedings may be deemed frivolous and court costs may exceptionally be imposed notwithstanding the general fee exemption.
{T 0/2}
7B.224/2004 /rov
Urteil vom 1. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
gegen
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Steigerungszuschläge,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Konkurs über Z.________ führte das Konkursamt Willisau am 9. September 2004 die Steigerung der beiden in A.________ gelegenen Grundstücke Nrn. ... und ... durch.
Z.________ und Y.________ erhoben gegen die beiden Steigerungszuschläge Beschwerde.
Die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als untere und das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wiesen die Beschwerde bzw. den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheiden vom 27. September 2004 bzw. vom 26. Oktober 2004 ab, soweit sie darauf eintraten. Beide Instanzen sprachen Y.________ die Legitimation zum Rechtsmittel ab und hielten dieses, soweit von Z.________ erhoben, für unbegründet.
Z.________ und Y.________ haben den Entscheid des Obergerichts am 3. November 2004 in Empfang genommen. Mit einer vom 15. November 2004 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG).
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden
2.
Die erkennende Kammer hat den Beschwerdeführern schon in den beiden Urteilen vom 6. und vom 13. Januar 2004 (7B.263/2003 und 7B.1/2004) erklärt, dass bei der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG in der Beschwerdeschrift selbst darzulegen ist, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in keiner Weise: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, auf frühere Eingaben zu verweisen und einen Teil des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander zu setzen und auszuführen, inwiefern dessen Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Neu und deshalb unzulässig (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG) ist der Antrag, das Konkursamt anzuweisen, ihnen das Protokoll über den Steigerungsablauf zuzustellen.
3.
Das Verfahren vor der erkennenden Kammer ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Wie den Beschwerdeführern schon in den beiden oben genannten Urteilen dargelegt worden ist, können indessen bei mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Diese Voraussetzung ist hier, wo die Beschwerdeführer auf die Ausführungen der Vorinstanz überhaupt nicht eingehen und sich damit nicht ansatzweise auseinander setzen, erfüllt. Es ist ihnen daher - unter Solidarhaft - die Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Den Beschwerdeführern wird unter Solidarhaft eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Willisau und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: