Complaint inadmissible in foreclosure auction dispute

7B.214/2006Federal Supreme Court / Criminal Division IIFeb 6, 2007Inadmissible

Summary

X. filed a federal debt-enforcement complaint against a decision of the Aargau upper supervisory authority confirming the validity of a foreclosure auction of real estate sold in bankruptcy assistance proceedings. He argued, among other things, that a pledge claim had wrongly been treated as mortgage-secured and that interest had been miscalculated. The Federal Court held that he did not challenge the cantonal reasoning with sufficient precision, raised matters outside the appealed decision, and in any event the alleged error in the lien schedule would not make it void. The court therefore did not enter into the complaint.

Regest

Art. 79 OG; Art. 63 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 81 OG; Art. 244 SchKG; requirements of substantiation and legal significance of defects in the lien schedule: a complaint must engage specifically with the reasons of the appealed decision; allegations not contained in that decision are inadmissible. A mistaken classification of a claim in the lien schedule, even if contrary to Art. 244 SchKG, does not entail nullity but only contestability. The appellant must also show that he timely challenged the lien schedule; otherwise objections against the foreclosure auction cannot be entertained (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
7B.214/2006 /blb

Urteil vom 6. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Liegenschaftssteigerung,

SchKG-Beschwerde nach OG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, vom 3. November 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 3. November 2006, womit die Beschwerde von X.________ abgewiesen wurde, die dieser gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts A.________ vom 17. Juli 2006 betreffend die im Rechtshilfeauftrag des Konkursamts K.________ (SZ) durch das Konkursamt des Kantons Aargau (Amtsstelle A.________) am 29. Mai 2006 durchgeführte Versteigerung des der Y.________ AG in Liquidation gehörenden Grundstücks G.________ LB-Nr. xxxx, ..., eingereicht hatte,
in die Eingabe von X.________ vom 27. November 2006, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids beantragt und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz begehrt,

in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110),
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, insoweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten A.________ bemängelt und zur Begründung seines Standpunkts auf ein anderes Konkursverfahren beim Konkursamt K.________ hinweist,
dass der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe einen Nichtigkeitsgrund übersehen, weil ein Faustpfandrecht nicht mit einem Grundpfandrecht gleichgestellt werden könne, wie dies das Konkursamt K.________ getan habe,
dass die obere Aufsichtsbehörde dazu unter anderem erwogen hat, selbst wenn das Konkursamt K.________ in Verletzung von Art. 244 SchKG einzig aufgrund der Eingabe der Einwohnergemeinde E.________ deren Forderung als grundpfandgesicherte anstatt als faustpfandgesicherte Forderung in das Lastenverzeichnis aufgenommen hätte, wäre dieses nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 93 III 59 E. 3 S. 66; 122 III 137 E. 1; Dieter Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 26 zu Art. 244 und N. 25 zu Art. 249 SchKG), und im Übrigen mache der Beschwerdeführer nicht geltend, gegen das Lastenverzeichnis des Konkursamts K.________ Beschwerde erhoben zu haben,
dass sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), weshalb auf seine Rüge nicht eingetreten werden kann,
dass das Obergericht weiter ausführt, das Lastenverzeichnis sei nach dem Nichteintreten auf zwei Kollokationsklagen in Rechtskraft erwachsen und habe daher Grundlage der öffentlichen Versteigerung gebildet, und der Beschwerdeführer dem nichts entgegensetzt,
dass insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zinsen seien ab einem falschen Zeitpunkt berechnet worden und es liege kein vom Schuldner und der Gläubigerin unterzeichneter Pfandvertrag vor, wonach (sinngemäss) auch die verfallenen Zinsen unter die Pfandhaft fielen, im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, weshalb sie nicht gehört werden können (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; Art. 79 Abs. 1 OG),
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren nach dem übergangsrechtlich massgeblichen alten Recht - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Aargau (Amtsstelle A.________) und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

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