Inadmissibility of SchKG complaint for insufficient reasoning

7B.203/2005Federal Supreme Court / Criminal Division IIDec 20, 2005Dismissed

Summary

X.________ AG in liquidation filed a SchKG complaint against a cantonal supervisory non-entry decision concerning a seizure. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 79 OG and that constitutional complaints against the application of cantonal procedural law were inadmissible in this procedure. The complaint was therefore not entered into. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 19 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 43 und 81 OG; Anforderungen an die Begründung der SchKG-Beschwerde und Ausschluss verfassungsrechtlicher Rügen gegen kantonales Prozessrecht. Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid ist nur zulässig, wenn sie in gedrängter Form aufzeigt, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen; bloss appellatorische oder rechtsmissbräuchliche Vorbringen genügen nicht. Rügen betreffend die Anwendung kantonalen Prozessrechts und die behauptete Verletzung verfassungsmässiger Rechte sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht zulässig, soweit das Gesetz keinen entsprechenden Rügegrund eröffnet (vgl. Erw. 1). Bei unzulässiger Beschwerde wird auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr eingetreten.

Full text

{T 0/2}
7B.203/2005 /bnm

Urteil vom 20. Dezember 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Präsident des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) vom 20. September 2005 (RK2 2005 110).

Die Kammer hat nach Einsicht
in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) vom 20. September 2005, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ AG in Liquidation gegen die Verfügung PA 05 25 vom 4. August 2005 und die Verfügung PA 05 23 vom 19. Juli 2005 des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe als unterer Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung in Betreibung Nr. 67'649; Betreibungsamt Höfe) nicht eingetreten wurde,

in die Eingabe vom 9. Oktober 2005, mit welcher die X.________ AG in Liquidation Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde führt,

in Erwägung,
dass der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde festgehalten hat, die Beschwerde sei nicht von A.________ unterschrieben worden, sondern es handle sich bei der Unterschrift um eine Fälschung oder einen Blankettmissbrauch;

dass die Vorinstanz aus diesem Grund gestützt auf § 29 der kantonalen Gerichtsordnung wegen Unzulässigkeit der Beschwerde darauf nicht eingetreten ist,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid die bundesrechtlichen Regeln über das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe,

dass mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Anwendung von kantonalem (Prozess-) Recht nicht gerügt werden kann (Art. 43 i.V.m. Art. 81 OG),

dass auf die insgesamt unzulässige und rechtsmissbräuchliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

dass sich die erkennende Kammer vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

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