Non-entry on debt enforcement complaint for insufficient reasoning

7B.172/2005Federal Supreme Court / Criminal Division IINov 8, 2005Dismissed

Summary

The appellant challenged a cantonal supervisory decision that had rejected her complaint concerning the list of encumbrances and auction conditions in a mortgage enforcement sale. She asked the Federal Supreme Court to annul the cantonal decision and the realization proceedings, and also sought an extension of the appeal period to supplement her reasoning. The Court held that the complaint period under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act is a forfeiture period and cannot be extended for additional argumentation. It further found that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirement. The Court therefore refused to enter into the complaint and noted that the proceedings were free of charge absent bad faith.

Regest

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG; Beschwerdefrist und Begründungsanforderungen bei der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde. Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht zur nachträglichen Ergänzung der Beschwerdebegründung erstreckt werden; eine spätere Ergänzung bleibt selbst dann unbeachtlich, wenn sie in einer fristgerecht eingereichten Beschwerde angekündigt wurde. Die Beschwerdeschrift hat sodann kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen; genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos, ausser bei mut- oder böswilliger Prozessführung.

Full text

{T 0/2}
7B.172/2005 /bnm

Urteil vom 8. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand
Liegenschaftsverwertung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs
Basel-Landschaft vom 9. August 2005 (200 05 629).

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 9. August 2005, mit welchem die von X.________ am 17. Juli 2005 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde betreffend die vom Betreibungsamt Arlesheim im Grundpfandverwertungsverfahren (GB xxxx, Grundbuch G.________) am 4. Juli 2005 zugestellte Abschrift von Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen abgewiesen wurde,
in die Eingabe vom 7. September 2005 (Postaufgabe), mit welcher X.________ Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt und im Wesentlichen sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 9. August 2005 (Zustellung am 29. August 2005) und das Grundstückverwertungsverfahren seien aufzuheben,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist,

in Erwägung,
dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass die Beschwerdefrist nicht zur Ergänzung der Begründung erstreckt werden kann (BGE 114 III 5 E. 3) und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift daher nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
dass der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. September 2005 mitgeteilt worden ist, dass die Beschwerdefrist nicht zur Ergänzung der Begründung erstreckt werden könne,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2005 diesen Anforderungen nicht genügen,
dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Arlesheim und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

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