Nullity of property valuation in foreclosure proceedings

7B.156/2001Federal Supreme Court / Criminal Division IIAug 28, 2001Dismissed

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Omnilex summary

The debtors in a foreclosure on pledged property challenged an enforcement office valuation of CHF 1.3 million and requested that it be declared void and replaced by a free expert valuation. The Federal Court held that, in a two-tier cantonal system, only the upper supervisory authority's decision can be attacked before it, so the complaint was inadmissible against the district court ruling. On the merits, the valuation was not void, because no breach of public-interest or third-party-protection rules was shown. The ordinary remedy was a request for a new expert appraisal before the supervisory authority, subject to a cost advance.

Omnilex headnote

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 22 Abs. 1 SchKG; Art. 9 Abs. 2 and Art. 99 Abs. 2 VZG: In a two-tier cantonal supervisory system, only the decision of the upper supervisory authority is challengeable before the Federal Court. An enforcement-office valuation in a foreclosure on pledged property is void only if it violates mandatory provisions enacted in the public interest or for the protection of third parties. Disagreement with the method or economic basis of the valuation does not suffice. A dissatisfied party must seek a new expert valuation before the lower supervisory authority and bear the prescribed cost advance (consid. 2-4).

Full text

[AZA 0/2]
7B.156/2001/GYW/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.


In Sachen

  1. Z.________,
  2. Y.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Mai 2001 (NR010034/U),

betreffend
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- In der Betreibung Nr. x auf Grundpfandverwertung liess das Betreibungsamt A.________ den Betreibungsschuldner Z.________ und die Pfandeigentümerin Y.________ mit Anzeige vom 2. März 2001 wissen, dass es den Wert des Pfandobjekts auf 1,3 Mio. Franken geschätzt habe. Es hatte sich dabei auf einen Bericht von Architekt W.________ vom 27. Februar 2001 gestützt, der einen Verkehrswert dieser Höhe ermittelt hatte.

Z.________ und Y.________ führten mit Eingabe vom 22. März 2001 beim Bezirksgericht Bülach als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde. Sie rügten, dass das Betreibungsamt die Schätzung nicht selbst vorgenommen, sondern einen Architekten damit betraut habe, und brachten zudem vor, dass der Verkehrswert nichts mit dem Wert zu tun habe, der für die betreibungsamtliche Schätzung, d.h. für die Angabe des mutmasslichen Verkaufserlöses, massgebend sei. Da die beanstandete Schätzung als Grundlage für eine Verwertung somit untauglich sei, sei sie als nichtig zu erklären. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, sei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung (durch einen Sachverständigen) anzuordnen.

Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) beschloss am 25. April 2001, dass den Beschwerdeführern (im Hinblick auf eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 1'000 Franken angesetzt werde und dass bei rechtzeitigem Eingang des Vorschusses V._______, dipl. Architekt HTL, mit dem Gutachten beauftragt werde, falls gegen dessen Ernennung nicht innert der gleichen Frist Einwendungen erhoben würden. In seinen Erwägungen hat es das Begehren, die vorhandene Schätzung als nichtig zu erklären, ausdrücklich abgelehnt.

Z.________ und Y.________ zogen den bezirksgerichtlichen Beschluss an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) weiter, das den Rekurs am 25. Mai 2001 abwies.

Den Beschluss des Obergerichts nahmen Z.________ und Y.________ am 6. Juni 2001 in Empfang. Mit einer vom 18. Juni 2001 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen (sinngemäss), die Entscheide der beiden kantonalen Aufsichtsbehörden aufzuheben, die betreibungsamtliche Schätzung als nichtig zu bezeichnen und eine neue amtliche, für sie kostenlose Schätzung anzuordnen.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG). Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Durch Präsidialverfügung vom 21. Juni 2001 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

2.- Bei der erkennenden Kammer können im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2001 verlangen und sich mit dessen Erwägungen befassen, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.
3.- Der an einem Grundpfandverwertungsverfahren Beteiligte, der sich mit der betreibungsamtlichen Schätzung nicht abfinden will, hat nur die Möglichkeit, bei der (unteren) Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen, wofür er einen Kostenvorschuss zu zahlen hat (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG). Ein Sonderfall kann einzig dann vorliegen, wenn die Schätzung des Betreibungsamtes nichtig, d.h. vollkommen unbeachtlich ist und sie somit vom Amt überhaupt erst (neu) vorgenommen werden muss.

Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Verletzung von Bestimmungen der genannten Art ergibt sich weder aus dem Entscheid des Obergerichts noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführer.
Diese begnügen sich im Wesentlichen damit, der vorinstanzlichen Erklärung, der Verkehrswert entspreche dem Erlös, der bei einer Veräusserung der Sache an einen unabhängigen Dritten erzielt würde, entgegenzuhalten, es handle sich um eine unbewiesene Behauptung.

4.- Der Entscheid des Obergerichts, durch den die Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betreibungsamtlichen Schätzung bzw. auf Wiederholung dieser Schätzung und die Fristansetzung im Hinblick auf eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen bestätigt worden sind, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführer gegen die Person des vom Bezirksgericht vorgesehenen Experten vortragen, ist hier nicht zu hören: Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechende Dispositiv-Ziffer des Beschlusses der unteren Aufsichtsbehörde erklärt hat, sind derartige Einwendungen bei dieser zu erheben.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A._______ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

_______________
Lausanne, 28. August 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

debt enforcementforeclosure valuationnullitysupervisory complaintexpert appraisalcost advanceadmissibilitypledged property

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Key legal question

Whether the complaint could also challenge the district court's decision

Extracted holding

No. Only the decision of the upper cantonal supervisory authority is subject to review before the Federal Court in a two-tier cantonal system.

Extracted reasoning

Under Art. 19(1) SchKG, only the upper supervisory authority's decision may be appealed; the complaint was therefore inadmissible insofar as it targeted the district court ruling.

Key legal question

Whether the enforcement office's valuation was void

Extracted holding

No. The valuation was not shown to violate rules enacted in the public interest or in the interest of third parties, and therefore was not null.

Extracted reasoning

Nullity requires a breach of mandatory provisions protecting public or third-party interests under Art. 22(1) SchKG. The applicants did not establish such a violation; they merely disputed the notion that market value corresponds to the expected sale proceeds.

Key legal question

Whether a new valuation by an expert had to be ordered free of charge

Extracted holding

No. A party dissatisfied with a foreclosure valuation may request a new expert valuation before the lower supervisory authority and must pay the required cost advance.

Extracted reasoning

Art. 9(2) in conjunction with Art. 99(2) VZG provides the exclusive route for a new expert valuation. The lower authority's order for a cost advance and proposed expert appointment was therefore unobjectionable.

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