Non-entry due to insufficiently substantiated debt collection complaint

7B.153/2006Federal Supreme Court / Criminal Division IIOct 13, 2006Dismissed

Summary

X. challenged a cantonal supervisory decision ordering the continuation of enforcement against him after Billag AG had obtained removal of his objection in administrative proceedings. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the substantiation requirements of Art. 79 para. 1 OG. Although the court recalled that no fiction of service applies where the debtor cannot yet expect an administrative objection-removal decision, the appellant failed to demonstrate any federal-law violation in the cantonal authority's finding that service occurred on 13 February 2006. The court therefore did not enter into the complaint.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; substantiation of a public-law complaint in debt enforcement matters; the complaint must briefly and specifically indicate which federal rules were violated and in what respect. Where the creditor removes the objection in administrative proceedings, the debtor is not yet to expect such a decision after service of the payment order; as a rule, no fiction of service applies before actual receipt can be inferred from the circumstances (consid. 3.1). However, if the complaint does not address the decisive reasoning of the cantonal authority and merely restates a disagreement with the factual inference of service, the Federal Court will not enter into the matter for lack of substantiation (consid. 3.2).

Full text

{T 0/2}
7B.153/2006 /bnm

Urteil vom 13. Oktober 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Fortsetzung der Betreibung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. August 2006 (SCBES.49.2006).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Thierstein wies am 6. Juni 2006 in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. ... das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Billag AG, eingereichte Begehren um Fortsetzung der Betreibung zurück. Hiergegen erhob die Billag AG Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. August 2006 gut und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung fortzusetzen.

X.________ hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 17. August 2006) mit am 28. August 2006 bei der Aufsichtsbehörde einlangender Beschwerdeschrift (Poststempel unleserlich) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer den die Rechtsöffnung erteilenden Verwaltungsentscheid der Billag AG vom 27. Dezember 2005 bei der Post nicht abgeholt habe, weshalb ihn die Billag AG am 12. Januar 2006 mit normaler Post nochmals gesandt habe. Diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer am 13. Februar 2006 an die Billag AG retourniert. Deshalb sei "zweifellos davon auszugehen", dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer an diesem Datum zugegangen sei. Die Aufsichtsbehörde hat geschlossen, dass damit entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes der Zustellbeweis des den Rechtsvorschlag beseitigenden Entscheides vorliege, und das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren der Betreibungsgläubigerin Folge geben müsse.
3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen fest, dass ihm vor ca. drei Jahren Rechnungen zugestellt worden seien, und führt aus, dass er diese anfänglich noch geöffnet, dann aber "die ungeöffneten Schreiben mit dem Vermerk 'Kein Bezüger' zurückgeschickt" habe. Er macht weiter sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe aus der Retournierung der Post zu Unrecht eine Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides angenommen.
3.1 Nach der Rechtsprechung kann die Betreibung nicht weitergeführt werden, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat (BGE 102 III 133 E. 3 S. 136 f.; 130 III 396 E. 1.2.2 S. 398). Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 396 für den Fall der Krankenkassen, welche - wie die Billag AG (BGE 128 III 39 ff.) - den Rechtsvorschlag im Verwaltungsverfahren beseitigen können, entschieden, dass dies ein neues Verfahren darstellt; der Schuldner hat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides zu rechnen und insoweit gilt die Zustellfiktion nicht (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 f.).
3.2 Die Billag AG hat im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 eingeladen habe, zu den Gründen des Rechtsvorschlages Stellung zu nehmen, bevor darüber mit Verfügung entschieden werde, und dass der Beschwerdeführer von diesem Schreiben Kenntnis gehabt habe. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich zu den Vorbringen der Billag AG nicht habe vernehmen lassen, und der Beschwerdeführer selber stellt nicht in Frage, dass er diese Gelegenheit gehabt habe. Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, mit der Verweigerung der Annahme am 13. Februar 2006 sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Rechtsöffnungsentscheid erhalten habe, bzw. werde die Zustellung fingiert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde vor dem Hintergrund, dass die Billag AG mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 das Verfahren zur Rechtsöffnung einleitete und die Zustellung dieses Schreiben unbestritten geblieben ist, Bundesrecht verletzt habe, wenn sie die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides per 13. Februar 2006 fingiert und die Fortsetzung der Betreibung als rechtens erachtet hat. Auf die Beschwerde kann mangels Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
5.
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Thierstein und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

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