Inadmissible SchKG complaint against seizure notice

7B.122/2005Federal Supreme Court / Criminal Division IISep 14, 2005Inadmissible

Summary

X. challenged a seizure notice issued in enforcement proceedings brought by Y. AG. The Cantonal Court of Zurich dismissed his complaint, and he then brought a SchKG complaint to the Federal Supreme Court seeking annulment of the decision and of the enforcement proceedings. The Federal Supreme Court held that his filing was not properly substantiated and did not address the decisive reasoning below. It also recalled that a SchKG complaint can only target enforcement office measures, not the merits of the underlying debt. The court therefore did not enter into the complaint. No court costs were imposed because the procedure is generally free of charge.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 17 Abs. 1 SchKG; substantiation of a federal complaint and limits of the SchKG complaint: the complaint must, albeit briefly, indicate which federal norms were violated and in what respect the challenged decision is unlawful. A merely appellatory submission that does not engage with the decisive reasons of the cantonal authority is inadmissible. In enforcement matters, the complaint under Art. 17 SchKG is confined to acts of the enforcement office; the existence or amount of the enforced claim cannot be reviewed through this remedy. The fact that a party has announced an additional submission within the complaint period does not extend the peremptory statutory deadline (consid. 2-3).

Full text

{T 0/2}
7B.122/2005 /blb

Urteil vom 14. September 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 21. Juni 2005 (NR050045/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Zürich 9 kündigte X.________ in der gegen ihn von der Y.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx am 2. Mai 2005 die Pfändung auf den 9. Mai 2005 an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 10. Mai 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von X.________ eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2005 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Betreibung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt (wie auch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2005) vergeblich eine Verlängerung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).
3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Angaben des Betreibungsamtes betreffend Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungskosten auf der Pfändungsankündigung nicht zu beanstanden seien und die Beschwerdegegnerin als Krankenkasse mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. Februar 2005 die Verfügung vom 28. November 2003 über die geschuldeten KVG-Prämien und die Rechtsöffnung bestätigt habe. Sie hat gefolgert, dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren zu Recht stattgegeben habe. Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, dass vorliegend keine Pflicht zum Einholen einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin bestehe und der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Einsicht in die Beweismittel der Beschwerdegegnerin für ihre Forderung (während der Rechtsvorschlagsfrist; vgl. Art. 73 SchKG) bereits in einem Beschwerdeverfahren erledigt worden sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auseinander. Soweit er sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung aus der gesetzlichen Grundversicherung wendet, kann er nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, vertreten durch Z.________ AG), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

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