Inadmissible SchKG complaint for insufficient reasoning

7B.115/2006Federal Supreme Court / Criminal Division IISep 20, 2006Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the SchKG complaint filed by X.________ AG in liquidation against a Zurich supervisory decision. It held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 79(1) OG because the appellant did not show how the cantonal court had violated federal law or why the debt collection office’s letter qualified as an appealable decision under Art. 17 SchKG. The request for a stay became moot. Because the filing was deemed vexatious, the appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex headnote

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 17 SchKG; Art. 20a Abs. 1 SchKG; ungenügende Begründung der Beschwerde gegen eine betreibungsrechtliche Aufsichtsentscheidsabweisung. Das Bundesgericht tritt auf eine SchKG-Beschwerde nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift nicht darlegt, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Wird nicht aufgezeigt, dass die beanstandete Eingabe der Betreibungsbehörde eine anfechtbare Verfügung bzw. eine konkrete verfahrensleitende Massnahme darstellt, fehlt es an der Grundlage für eine materielle Prüfung. Mutwillige Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigt die Auferlegung der Kosten; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Nichteintreten gegenstandslos.

Full text

{T 0/2}
7B.115/2006 /bnm

Urteil vom 20. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Vollstreckung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 15. Juni 2006 (NR060039).

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 15. Juni 2006, mit welchem die Beschwerde der X.________ AG in Liquidation gegen den Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 9. Mai 2006 betreffend das Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 12. April 2006 zum "Urteil des Schiedsgerichts A.________" unter Kostenfolgen abgewiesen wurde,

in die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ AG in Liquidation den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie aufschiebende Wirkung verlangt,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),

dass die obere Aufsichtsbehörde (unter Hinweis auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde) festgehalten hat, dass das Schreiben des Betreibungsamtes, wonach das "Urteil des Schiedsgerichts A.________" als nicht vollstreckbar bezeichnet wird, keine Verfügung, sondern eine blosse Meinungsäusserung des Betreibungsamtes sei, und dass im Übrigen das angebliche Schiedsurteil offensichtlich ein nicht ernstzunehmendes Machwerk sei,
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Begriff der Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401; 121 III 35 E. 1 S. 36; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz. 7) verkannt habe, wenn sie angenommen hat, das Schreiben des Betreibungsamtes betreffend die Vollstreckbarkeit des erwähnten "Schiedsurteils" stelle keine konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahme dar, und den Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde bestätigt hat,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

debt enforcementinadmissibilityreasoning requirementappealable decisionvexatious appealcourt costs

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Key legal question

Whether the SchKG complaint was sufficiently reasoned under Art. 79(1) OG

Extracted holding

The complaint did not explain in what respect the cantonal authority had misapplied federal law, so the Federal Court could not examine it on the merits.

Extracted reasoning

Art. 79(1) OG requires concise reasoning showing which federal rules were violated and how. The appellant failed to address the notion of a 'decision' under Art. 17 SchKG or to show that the letter constituted a concrete measure affecting the proceedings.

Key legal question

Whether the request for a stay became moot

Extracted holding

The stay request lapsed with this judgment.

Extracted reasoning

Because the complaint was not entered into, there was no basis for interim relief to remain in force.

Key legal question

Whether costs should be imposed for vexatious litigation

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant because the appeal was vexatious.

Extracted reasoning

The complaint was taken to the Federal Court without substantive grounds, which justified costs under Art. 20a(1) SchKG.

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