No jurisdiction over complaint on cantonal data-protection fee decision

7B.102/2003Federal Supreme Court / Criminal Division IIJul 29, 2003Inadmissible

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Omnilex summary

Z.________ challenged a fee invoice for information about entries in debt-enforcement registers, arguing that he had requested access to his own data under cantonal data-protection law. The Bern supervisory authority reduced the fee from CHF 449 to CHF 180. On further complaint, the Federal Supreme Court held that only violations of federal law can be raised under Art. 19 SchKG in conjunction with Art. 79 SchKG. Because the appellant attacked only cantonal data-protection law and alleged arbitrariness, without challenging the application of the federal fee ordinance, the Court did not enter into the complaint.

Omnilex headnote

Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 SchKG; Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zulässig nur wegen Verletzung von Bundesrecht. Gegen einen auf kantonalem Datenschutz- und Gebührenrecht beruhenden Gebührenentscheid kann nicht mit der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt werden; solche Rügen sind der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Fehlt eine rechtsgenügliche Rüge zur Anwendung des bundesrechtlichen GebV SchKG, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).

Full text

{T 0/2}
7B.102/2003 /bnm

Urteil vom 29. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Belser, c/o Safe + Legal, Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Gebührenrechnung/Auskunft/Datenschutz,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Auf-sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. April 2003.

Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2002 gelangte Z.________ an den kantonalen Datenschutzbeauftragten und am 16. Dezember 2002 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, wo er Aufschluss darüber verlangte, welche konkreten Einträge über seine Person in den Registern des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ existierten. Aufgrund dieser Anfrage erteilte ihm das entsprechende Betreibungs- und Konkursamt am 15. Januar 2003 eine aus 43 Bildschirmausdrucken und einer dreiseitigen Erläuterung bestehende Auskunft, und es stellte hierfür eine Gebührenrechnung gemäss GebV SchKG von Fr. 449.--.
B.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragte Z.________ die ersatzlose Aufhebung dieser Gebührenrechnung, da er nicht eine Betreibungsauskunft, sondern Auskunft über die eigenen Daten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Datenschutzgesetzes (BE-DSG; BSG 152.03) verlangt habe. Mit Entscheid vom 9. April 2003 setzte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Gebührenrechnung auf Fr. 180.-- herab.
C.
Diesen Entscheid hat Z.________ mit Beschwerde vom 23. April 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den Begehren um dessen Aufhebung und aufschiebende Wirkung. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2003 erteilt.

Die Kammer zieht in Erwägung:
In der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann mithin nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich bei ihrem Gebührenentscheid ausschliesslich auf kantonales Datenschutz- und Gebührenrecht gestützt, und zwar auf Art. 21 Abs. 1 BE-DSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c BE-GebV. Nach dem vorerwähnten Grundsatz könnte der Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzig rügen, es sei zu Unrecht nicht auf die bundesrechtliche GebV SchKG (SR 281.35) abgestellt oder diese sei falsch angewandt worden. Indes erhebt der Beschwerdeführer keine solchen Rügen, sondern er führt gegenteilig aus, er habe von Anfang an verlangt, dass Datenschutzrecht anzuwenden sei (S. 7). Indem er sich in der Folge darauf beschränkt, Verfassungsrechtsverletzungen und dabei namentlich die willkürliche Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts geltend zu machen, verkennt er, dass hierfür die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

debt enforcementfeedata accesscantonal lawfederal complaintinadmissibilityconstitutional complaintarbitrariness

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Key legal question

Whether the federal debt-enforcement complaint could challenge the cantonal supervisory decision on the fee for data access under cantonal data-protection law.

Extracted holding

The complaint was inadmissible because it raised only constitutional and cantonal-law arguments; such claims are not cognizable in this federal debt-enforcement complaint procedure.

Extracted reasoning

Under Art. 79 Abs. 1 SchKG, only violations of federal law may be invoked. The challenged decision was based exclusively on cantonal data-protection and fee provisions. The appellant did not argue misapplication or non-application of the federal GebV SchKG, but instead attacked the cantonal law and invoked arbitrariness, which belongs to state constitutional complaint proceedings.

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