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7B.102/2002 ΓÇó Late complaint against refusal to restore objection period
7B.102/2002Federal Supreme Court / Criminal Division IIJun 11, 2002Inadmissible
X. requested restoration of the time limit to file objection in debt enforcement proceedings. The cantonal supervisory authority rejected the request. X. then filed a federal complaint, but it was lodged after the complaint deadline had expired because the seven-day postal collection period and the ensuing ten-day period had already run before posting. In addition, the pleading did not satisfy Art. 79 OG, as it failed to engage with the cantonal reasoning and only presented the complainant's own view. The request for suspensive effect became moot.
Art. 19 Abs. 1 SchKG; complaint period and service by postal deposit; Art. 79 Abs. 1 OG; requirements of reasoning in a federal complaint. Where a decision is deposited for collection and the addressee must expect service, the collection period runs from arrival at the local post office and the complaint period begins after its expiry. A complaint is inadmissible if filed after the deadline. It is likewise inadmissible where it contains no substantiated criticism of the challenged decision but merely restates the appellant's own view; objections directed solely against factual findings are not heard absent a showing of a violation of federal evidentiary rules (consid. 2-3).
7B.102/2002 /min
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2002
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies am 11. Februar 2002 das Gesuch von X.________, ihm die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nrn. (...) des Betreibungsamtes Z._________ wiederherzustellen, ab. Gleichzeitig entschied sie, auf die zu andern Punkten eingereichte Beschwerde nicht einzutreten.
Mit einer vom 28. Mai 2002 datierten und am 30. Mai 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt X.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das Begehren um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass die kantonale Aufsichtsbehörde das angefochtene Urteil am 12. Februar 2002 als Gerichtsurkunde (versehen mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse) aufgegeben hat. Das Postamt P.________ teilte der Vorinstanz am 13. Februar 2002 mit, dass der Entscheid noch nicht habe zugestellt werden können und auf Grund eines Auftrags des Beschwerdeführers bis voraussichtlich am 4. März lagern werde. Eine weitere Erklärung dieser Art gab das erwähnte Postamt am 11. März 2002 ab, wobei es eine voraussichtliche Lagerfrist bis 13. Mai vermerkte. Am 21. Mai 2002 nahm der Beschwerdeführer den Entscheid schliesslich in Empfang.
2.2 Ein Zurückbehaltungsauftrag hat auf die Zustellung insofern keinen Einfluss, als der Adressat, der mit einer solchen rechnen muss, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493 mit Hinweis). Diese Voraussetzung war beim Beschwerdeführer erfüllt, hatte doch dieser selbst bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht und damit einen entsprechenden Entscheid veranlasst.
Unter Umständen, wie sie hier vorlagen, beginnt die Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG mit dem Ende der postalischen Abholfrist von sieben Tagen zu laufen. Diese wird ihrerseits mit dem Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers ausgelöst (dazu BGE 123 III 492 E. 1 S. 494; vgl. auch BGE 127 III 173 E. 1a S. 175). Die Sendung mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz traf am 13. Februar 2002 beim Postamt P.________ ein. Die postalische Abholfrist lief somit vom 14. bis zum 20. Februar 2002 und die Beschwerdefrist von zehn Tagen vom 21. Februar bis zum 4. März 2002, zumal der zehnte Tag (2. März) auf einen Samstag fiel. Die am 30. Mai 2002 zur Post gebrachte Beschwerde ist daher verspätet.
3.
Auf die Beschwerde wäre auch aus einem andern Grund nicht einzutreten gewesen: Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe in keiner Weise. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der kantonalen Instanz nicht auseinander und beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Von vornherein nicht zu hören ist sein Vorbringen zum Wohnsitz, da es tatsächliche Verhältnisse betrifft und die erkennende Kammer an die vorinstanzlichen Feststellungen tatsächlicher Natur grundsätzlich gebunden ist. Eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ist nicht dargetan (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).
4.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen (Bank Y.________ und V.________), dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: