projects
6S.476/2005 ΓÇó Federal nullity complaint dismissed as moot after cantonal retrial order
6S.476/2005Federal Supreme Court / Criminal DivisionMay 22, 2007Dismissed
X. was convicted by the Zurich High Court of attempted commercial fraud and sentenced to three months' imprisonment, suspended for two years. He filed a federal nullity complaint, but in the meantime the Zurich Cantonal Court of Cassation upheld his cantonal nullity complaint, set aside the conviction and sentence, and remitted the case. The Federal Court therefore found that no appealable object remained and removed the federal complaint from the docket as moot. It ordered no costs and no compensation.
Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 268 ff. BStP: Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist nach altem Verfahrensrecht zu beurteilen, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist. Fällt der vor Bundesgericht angefochtene kantonale Entscheid im Verlauf des Verfahrens dahin, weil eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen und der Entscheid aufgehoben sowie die Sache zurückgewiesen wird, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt; die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Bei diesem Ausgang werden praxisgemäss keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen; wer mehrere Rechtsmittel ergreift, trägt das Risiko der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels selbst.
{T 0/2}
6S.476/2005 /bri
Beschluss vom 22. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Albrecht,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Oktober 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 5. Oktober 2005 des versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
2.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
3.
Der Beschwerdeführer hat neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat diese Beschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 2. April 2007 gutgeheissen, unter anderem den Schuldspruch und die Strafe aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Damit fehlt es im Verfahren vor Bundesgericht an einem Anfechtungsobjekt. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Erledigung einverstanden.
4.
Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben. In einem Fall wie dem vorliegenden wird auch keine Parteientschädigung ausgerichtet, weil der Beschwerdeführer, wenn er einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.
3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: