Revision based on alleged new evidence rejected

6S.314/2005Federal Supreme Court / Criminal DivisionNov 22, 2005Dismissed

Summary

The Federal Court dismissed X.'s cassation complaint insofar as it was admissible. He had been convicted of simple bodily injury against his wife and later sought revision, arguing that his wife's later statement constituted new and material evidence. The Court held that the cassation remedy is limited to annulment, that new evidence cannot be introduced in federal cassation proceedings, and that the appellant merely challenged the cantonal court's assessment of novelty and materiality. Court costs of CHF 2,000 were imposed on him.

Regest

Art. 277ter Abs. 1, Art. 277bis Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Art. 397 StGB; revision on the basis of new facts or evidence. The federal cassation complaint is cassatory only; requests exceeding annulment are inadmissible. The Federal Court is bound by the factual findings of the cantonal authority and may not consider new facts, objections or evidence. Whether a fact or piece of evidence was unknown to the trial court and whether it is capable of undermining the previous judgment are factual questions not reviewable by cassation; only the legal understanding of novelty and materiality under Art. 397 StGB may be examined. A mere attack on the cantonal court's appraisal of evidence does not establish a violation of federal law.

Full text

{T 0/2}
6S.314/2005 /zga

Urteil vom 22. November 2005
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Marco Bolzern,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Revision (einfache Körperverletzung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 13. Juli 2005.

Sachverhalt:
A.
Mit Strafverfügung vom 21. Januar 2005 sprach das Amtsstatthalteramt Luzern X.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3 Monaten. X.________ nahm die Strafverfügung gleichentags durch Unterschrift an.
B.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2005 ersuchte X.________ um Wiederherstellung der 20-tägigen-Frist zur Annahme der Strafverfügung und stellte ein Revisionsgesuch. An seinen Begehren hielt er mit Schreiben vom 11. Februar 2005 fest. Mit Entscheid vom 19. April 2005 lehnte das Amtsstatthalteramt die Gesuche ab.

Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons Luzern nicht ein, soweit damit die Wiederherstellung der Frist verlangt wurde. Es überwies die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung als Beschwerde, welche von dieser mit Entscheid vom 26. Juli 2005 abgewiesen wurde. Den Rekurs im Revisionspunkt wies das Obergericht mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Revisionspunkt mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben; es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerdeschrift verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren neu ein Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau bei, worin sie ihren Willen bekräftigt, als Zeugin auszusagen, und ausführt, ihr Mann habe sie nicht absichtlich geschlagen. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 397 StGB geltend.
3.1 Art. 397 StGB schreibt vor, dass die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten gestatten.

Tatsachen und Beweismittel sind neu im Sinne dieser Bestimmung, wenn das Gericht im Urteilszeitpunkt davon keine Kenntnis hatte, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 130 IV 72 E. 1, mit weiteren Hinweisen).

Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Ob im Sinne von Art. 397 StGB eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine allfällige neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, das ergangene Strafurteil zu erschüttern (BGE 130 IV 72 E. 1, mit Hinweisen). Rechtsfrage ist dagegen, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist; ebenso, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, d.h. zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe nicht annehmen dürfen, die Aussagen seiner Ehefrau würden in den entscheidenden Punkten übereinstimmen, und habe daraus den falschen Schluss gezogen, es läge kein Novum vor. Er macht somit geltend, die Vorinstanz habe den (revisionsrechtlichen) Sachverhalt falsch gewürdigt. Gleiches gilt, soweit er in Zweifel zieht, dass eine nachmalige Einvernahme der Geschädigten an der Beweislage nichts ändern würde, und es als unhaltbar bezeichnet, dass die Vorinstanz auf die Gefahr der Beeinflussung der Zeugin und das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht hinweist. Der Beschwerdeführer legt indes nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz eidgenössisches Recht verletzt habe. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Auffassung der Vorinstanz, das im Revisionsverfahren Vorgebrachte sei nicht neu und nicht erheblich, beruht auf Beweiswürdigung, welche im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 116 IV 353 E. 4. S. 360. Er macht geltend, es müsse nach dem Sinn und Zweck der Revision möglich sein, die widersprüchlichen Aussagen seiner Ehefrau durch eine erneute Einvernahme zu beseitigen, weil die Widersprüchlichkeiten nachgewiesen seien (Beschwerde, S. 9). Damit wendet sich der Beschwerdeführer wiederum gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, hat diese für das Bundesgericht doch verbindlich festgestellt, dass die Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen übereinstimmten und dem Sachrichter bekannt waren. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern die Vorinstanz im Lichte von BGE 116 IV 353 E. 4 den Zweck der Revision verkannt haben soll. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22 November 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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