Attempted intentional killing and brawl: appeal dismissed

6S.216/2003Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 1, 2003Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court dismissed X.'s federal cassation complaint insofar as it was admissible. It held that the challenge could not be directed against the district court judgment and upheld the appellate court’s findings that X. had acted with eventual intent to kill when he twice stabbed Y. in the back. The court also rejected the argument that the sentence had to be reduced because only eventual intent was proven. X.'s request for legal aid and appointed counsel was denied as manifestly hopeless, and he was ordered to pay a reduced federal court fee of CHF 800.

Omnilex headnote

Art. 269 Ziff. 1 BStP; eventual intent to kill and sentencing consequences: Federal cassation review lies only against the last cantonal judgment. Eventual intent is, as a rule, equivalent to direct intent; it does not automatically require mitigation of the sentence. Where the offender, without being attacked by the victim, deliberately inflicts forceful knife stabs into the victim’s back and thereby accepts a fatal outcome, the finding of eventual intent is not objectionable. In assessing punishment, the court may deny any reduction for eventual intent when the conduct manifests exceptional indifference to human life and severe culpability (consid. 2–3). Legal aid under Art. 152 OG is refused if the complaint is plainly without prospects of success.

Full text

{T 0/2}
6S.216/2003 /kra

Urteil vom 1. Oktober 2003
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Seiler, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
vom 27. März 2003.

Sachverhalt:
A.
Am 11. Februar 2001 kam es nach dem Schluss einer "Ballermann-Party" in Reinach/AG beim Verlassen des Gebäudes zu einem Gerangel zwischen mehreren Personen. X.________ erhielt von einem ihm Unbekannten einen Schlag gegen den Kopf, worauf er zu Boden fiel. Er rappelte sich wieder auf und ergriff ein Messer, das er in der Hosentasche bei sich trug. Mit dem Messer stach er zweimal auf den Rücken von Y.________ ein. Dieser wurde lebensgefährlich am Brustfell und an der Lunge verletzt. X.________ versorgte das Messer wieder und floh vom Tatort.
B.
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 19. März 2002 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von elf Tagen Untersuchungshaft.

X.________ erhob Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anschlussberufung.

Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, hiess die Berufung X.________s am 27. März 2003 teilweise gut und setzte die Strafe auf 3 ½ Jahre Zuchthaus herab. Im Übrigen wurden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, die Urteile des Obergerichts vom 27. März 2003 und des Bezirksgerichts Kulm vom 19. März 2002 seien teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Roger Seiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Urteile zulässig (Art. 269 Ziff. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts Kulm sei teilweise aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten.
2.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, weil er es in Kauf genommen habe, dass der Beschwerdegegner sterben könnte (vgl. angefochtener Entscheid S. 15/16). Der Beschwerdeführer bestreitet, den Tod des Beschwerdegegners als wahrscheinliche Folge seines Tuns vorausgesehen oder den Tod billigend in Kauf genommen zu haben (vgl. Beschwerde S. 4 - 7).

Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer hat zweimal bewusst, mit erheblicher Wucht und gezielt mit einem Messer auf den Rücken des Beschwerdegegners eingestochen. Einer der Stiche traf den Beschwerdegegner nur wenig unterhalb der Rückenmitte (heutiges Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde 6P.80/2003, E. 1). Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners für den Fall, dass er eintreten sollte, in Kauf nahm. Davon, dass er auf "das Ausbleiben der Todesfolge hätte vertrauen dürfen", kann nicht die Rede sein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch dann richtig, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen - wie er schreibt - "völlig ungebildeten" Menschen handeln sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als klarerweise unbegründet abzuweisen.
3.
In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er nur mit Eventualvorsatz gehandelt habe, und damit einer wesentlichen Tatkomponente, nämlich der Willensrichtung, mit der er gehandelt habe, keine Rechnung getragen (vgl. Beschwerde S. 7).

Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Eventualvorsatz ist dem direkten Vorsatz grundsätzlich gleichgestellt, und es trifft deshalb nicht zu, dass in jedem Fall eine Strafreduktion erfolgen müsste, wenn der Täter "nur" mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, ohne selber vom Beschwerdegegner angegriffen worden zu sein, diesem ohne Weiteres zwei wuchtige Stiche in den Rücken versetzt und ihn dadurch lebensgefährlich verletzt. Dies zeugt von einer ausserordentlichen Gleichgültigkeit fremdem Leben gegenüber. Deshalb muss der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners "nur" in Kauf nahm, nicht zu einer Minderung der Strafe führen. Angesichts seines hinterhältigen Vorgehens und grossen Verschuldens erweist sich die ausgesprochene Strafe von 3 ½ Jahren Zuchthaus als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 10) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung zugesprochen werden, weil er nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und deshalb vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

attempted killingeventual intentsentencinglegal aidcassationbrawlknife attackfederal costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the cassation complaint against the first-instance judgment was admissible

Extracted holding

The complaint could only be directed against the final cantonal judgment; the request to annul the district court judgment was inadmissible.

Extracted reasoning

Federal cassation review is available only against last cantonal judgments under Art. 269 no. 1 BStP.

Key legal question

Whether X. acted with eventual intent to kill

Extracted holding

Yes. By deliberately and forcefully stabbing Y. twice in the back, X. accepted the possibility of death.

Extracted reasoning

The factual findings made it obvious that X. must have foreseen and accepted a fatal outcome; no reliance on the absence of death could be assumed.

Key legal question

Whether the sentence had to be reduced because X. acted only with eventual intent

Extracted holding

No. Eventual intent is generally equivalent to direct intent and did not require mitigation in this case.

Extracted reasoning

The conduct showed exceptional indifference to human life and a particularly reprehensible manner of acting, so the 3.5-year penitentiary sentence was federal-law compliant.

Key legal question

Whether legal aid and appointed counsel should be granted

Extracted holding

No, because the complaint was manifestly hopeless.

Extracted reasoning

Under Art. 152 OG, the requests had to be denied where the legal claims lacked any prospect of success.

Key legal question

Allocation of federal court costs

Extracted holding

The appellant had to pay the federal court fee, reduced in view of his financial situation.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings; the fee was fixed at CHF 800.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.