Inadmissibility of cassation complaint for procedural and evidence objections

6S.160/2004Federal Supreme Court / Criminal DivisionJul 12, 2004Dismissed

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Omnilex summary

X. filed a federal cassation complaint against the St. Gallen cantonal criminal judgment convicting him of fraud, misappropriation, and disposition over encumbered assets. The Federal Supreme Court held that his submissions attacked only the handling of the proceedings and the assessment of evidence, not any violation of federal law, so the cassation complaint was inadmissible. To the extent the filing could be understood as a constitutional complaint, it also failed because the objections were not sufficiently reasoned and partly had not been raised before the cantonal court. The complaint was not entered into, and court costs of CHF 2,000 were imposed on him.

Omnilex headnote

Art. 269 BStP; scope of the federal cassation complaint; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; requirements for a constitutional complaint. The cassation complaint lies only for violations of federal law and cannot be used to challenge procedural conduct or the assessment of evidence. A pleading that merely contrasts the appellant’s view with that of the cantonal court does not meet the substantiation requirements of constitutional complaint practice. New constitutional objections are in principle inadmissible on federal complaint if they were not raised in the cantonal proceedings, unless the contested reasoning itself first gave rise to them or they had to be considered ex officio. Failure to satisfy these requirements results in non-entry; costs follow the outcome under Art. 278 Abs. 1 BStP.

Full text

{T 0/2}
6S.160/2004 /kra

Urteil vom 12. Juli 2004
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug, Veruntreuung usw.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. März 2004.

Sachverhalt:
A.
X.________ wird vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen mehrfacher Betrug vorgeworfen, da er verschiedene Luxusgüter - einen Humidor "Michel Perrenoud" und diverse Zigarren sowie verschiedene Schreibgeräte der Marke Montblanc - bestellt habe, ohne zahlungsfähig und -willig zu sein. Weiter wird ihm eine Veruntreuung zur Last gelegt. So habe er von der Bank A.________ zur Organisation des Kundenanlasses "Havanna Smoker's Night" empfangene Gelder nicht zur vorgesehenen Begleichung der Hotelrechnung, sondern für eigene Zwecke gebraucht. Schliesslich soll er über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt haben, indem er trotz bestehender Verdienstpfändung vom 1. April 2000 bis zum 31. Mai 2001 die Honorareinkünfte über dem Existenzminimum nicht dem Betreibungsamt ablieferte.

Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 14. Mai 2003 wegen der genannten Straftaten zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 8. März 2004 die vom Verurteilten ergriffene Berufung abgesehen von einem Nebenpunkt ab.
B.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts "zu revidieren bzw. das Strafmass zu reduzieren respektive das Urteil aufzuheben".

Das Kantonsgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 269 BStP kann mit der vom Beschwerdeführer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nur die Verletzung von eidgenössischem Recht geltend gemacht werden (Abs. 1). Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte sind mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsschrift nicht eine unzutreffende Anwendung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen Rechts, sondern er beanstandet in verschiedener Hinsicht das Verfahren und die Beweiswürdigung. Für diese Rügen steht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Verfügung. Soweit er mit seinen Vorwürfen sinngemäss eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, kann seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Rechtsmittels erfüllt, was nachstehend zu prüfen ist.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG müssen staatsrechtliche Beschwerden die wesentlichen Tatsachen enthalten und eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). - Ausserdem können mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich keine rechtlichen Rügen vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Eine Ausnahme gilt lediglich in Fällen, in denen erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass zur fraglichen Rüge gibt oder sich der Gesichtspunkt derart aufdrängte, dass er von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als willkürlich rügt, erhebt er lediglich pauschale Vorwürfe und stellt seine Sicht jener des Kantonsgerichts gegenüber. Er erfüllt damit die oben genannten strengen Begründungserfordernisse der staatsrechtlichen Beschwerde nicht.
Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit gehabt, die Vorladung und Befragung von Entlastungszeugen zu beantragen, wird ebenfalls nicht ausreichend begründet. Ein Blick in die Akten zeigt überdies, dass der Vorwurf unbegründet ist. So liess der Beschwerdeführer die ihm vom Einzelrichter eröffnete Frist zur Stellung von Beweisanträgen unbenutzt verstreichen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer Mängel des Untersuchungsverfahrens geltend. Da es sich dabei um Argumente handelt, die er vor dem Kantonsgericht nicht vorgebracht hat, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt somit die Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht und kann demnach nicht als solche entgegengenommen werden.
3.
Aus diesen Gründen ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

cassation complaintconstitutional complaintinadmissibilitysubstantiation requirementsevidence assessmentprocedural objectionscourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal cassation complaint was admissible where the appellant raised only procedural and evidentiary objections, not violations of federal law.

Extracted holding

No. The complaint could not be heard under Art. 269 BStP because it did not allege misapplication of federal criminal law but only procedural complaints and challenges to evidence assessment.

Extracted reasoning

Cassation under Art. 269 BStP is limited to violations of federal law. The appellant's submissions attacked the proceedings and the appraisal of evidence, which are not reviewable in this remedy.

Key legal question

Whether the filing could alternatively be treated as a constitutional complaint.

Extracted holding

No. The pleading did not satisfy the strict substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG; moreover, some objections were raised too late because they had not been made before the cantonal court.

Extracted reasoning

Constitutional complaints require clear, specific, and detailed reasoning. General criticism is insufficient, and arguments not previously raised in cantonal proceedings are generally excluded.

Key legal question

Court costs of the federal proceedings.

Extracted holding

The costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

Costs follow the procedural outcome under Art. 278(1) BStP.

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