Refusal to award satisfaction and referral of damages claim to civil court

6P.7/2003Federal Supreme Court / Criminal DivisionJun 26, 2003Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint insofar as it was admissible. It found no arbitrariness in the appraisal of the medical evidence concerning the causal link between the assault and the alleged loss of earnings, and no contradiction in the judgment despite the omission of an express rejection of the satisfaction claim in the dispositive part. Complaints against the referral of the damages quantification to the civil judge, and against the refusal of satisfaction on equality grounds, were held inadmissible because they turned on issues of federal law not reviewable in this procedure. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 2,000.

Omnilex headnote

Art. 9 BV; Beweiswürdigung und Klarheit des Urteilsdispositivs; staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweisung von Schadenersatzansprüchen an den Zivilrichter. Das Bundesgericht greift eine antizipierte Würdigung eines Parteigutachtens nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit ein; die unterschiedliche Verwendung desselben Gutachtens für verschiedene Streitfragen begründet keine Willkür. Ein Urteil ist nicht widersprüchlich, wenn die Erwägungen einen Anspruch klar verneinen, auch wenn der Dispositivteil die ausdrückliche Abweisung vermissen lässt. Rügen, welche die Anwendung von Art. 9 OHG oder Art. 47 OR betreffen, sind im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig. Kostenfolgen nach Art. 156 OG.

Full text

{T 0/2}
6P.7/2003 /pai

Urteil vom 26. Juni 2003
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiberin Arquint.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Kapellplatz 1, 6004 Luzern,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Postfach 31, 5330 Zurzach,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Art. 9 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 BV, Art. 8 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, faires Verfahren, Rechtsgleichheit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 17. September 2002.

Sachverhalt:
A.
Am 14. November 1998 drang Y.________, ein 19.. geborener ehemaliger Schweizer Meister im A.________, in Begleitung eines weiteren Mannes in die Wohnung von X.________ ein. Dort spritzte er X.________ Tränengas in die Augen, nahm ihn in den "Schwitzkasten" und schlug ihm auf den Kopf; daraufhin verliessen die beiden Männer die Wohnung. X.________ trug eine geschwollene, an der Innenseite aufgerissene Unterlippe mit einem Bluterguss sowie Reizungen an der Bindehaut davon.

Das Obergericht des Kantons Luzern als Appellationsinstanz sprach Y.________ am 17. September 2002 des Hausfriedensbruchs und der einfachen Körperverletzung schuldig. Aufgrund dieser sowie zahlreicher weiterer Taten, namentlich qualifizierter Vergewaltigung und Raubes, verurteilte es den einschlägig vorbestraften Y.________ zu fünf Jahren und zehn Monaten Zuchthaus.
B.
X.________ nahm im Strafverfahren als Zivilpartei teil. Er verlangte Fr. 8'000.-- Genugtuung sowie Fr. 21'516.-- Schadenersatz zuzüglich je 5% Zins seit dem 14. November 1998.

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verwies X.________ mit seinen Zivilbegehren an den Zivilrichter. Dagegen reichte X.________ Appellation ein und schloss erneut auf Zusprechung der Zivilbegehren.
C.
Das Obergericht verpflichtete Y.________ am 17. September 2002 dem Grundsatz nach, X.________ den durch die Straftat entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Es fand aber, der geltend gemachte Schaden sei nicht liquid; insbesondere sei nicht schlüssig, ob die Kündigung des Arbeitsvertrages und der daraus abgeleitete Lohnausfall von Fr. 21'516.-- auf mangelnde Arbeitsleistung als psychische Folge der erlittenen Körperverletzung zurückzuführen sei. Das Obergericht schätzte, dass die Abklärung dieser Frage die richterliche Urteilsfindung im Strafpunkt ungebührlich lange verzögern würde. Es verwies X.________ deshalb zur betragsmässigen Festsetzung des Schadens an den Zivilrichter. Von der Zusprechung einer Genugtuung sah das Obergericht aufgrund der Geringfügigkeit der Integritätsbeeinträchtigung ab.
D.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts im Zivilpunkt aufzuheben.

Das Obergericht und Y.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) bei der Beweiswürdigung geltend (Rüge A).
1.1 Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, das Obergericht habe den Arztbericht des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 10. Dezember 1998 bei der Beurteilung seiner Schadenersatzforderung nicht berücksichtigt.
Das Obergericht hat bei der Frage, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers tatsächlich dessen mangelnde Arbeitsleistung als psychische Folge der ihm vom Beschwerdegegner zugefügten Körperverletzung zugrunde liege, erkannt, es könne hierfür nicht ausschliesslich auf den vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztbericht von Dr. med. B.________ abstellen. Bei diesem Bericht handle es sich einerseits um ein Parteigutachten, welchem bloss die Tragweite einer Parteibehauptung zukomme. Anderseits sei der Beschwerdeführer bereits vor der Gewalttat von Dr. med. B.________ psychotherapeutisch behandelt worden, weshalb der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht mit grösster Vorsicht zu würdigen sei. Ausserdem falle auf, dass die Kündigung vom Arbeitgeber mit Betriebsumstrukturierungen begründet worden sei. Unter diesen Umständen ist der Schluss des Obergerichts offensichtlich nicht willkürlich.

Bei der Prüfung der Genugtuungsfrage hat sich das Obergericht hingegen auf die Meinung von Dr. med. B.________ gestützt. Auch darin sieht der Beschwerdeführer eine widersprüchliche und damit willkürliche Beweiswürdigung. Davon kann aber von vornherein keine Rede sein. Denn im ersten Punkt lautete das Parteigutachten zu Gunsten des Beschwerdeführers, im zweiten zu seinen Ungunsten. Die Möglichkeit, dass ein Parteigutachten in einem Punkt für denjenigen, der es einreicht, allenfalls zu günstig sein könnte, besagt keinesfalls, dass es in einem andern Punkt, wo es für ihn ungünstig ist, ebenfalls als unsicher gelten muss.
1.2 Eine weitere Widersprüchlichkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass für die psychischen Folgen des Angriffs nicht auf das Parteigutachten von Dr. med. B.________, für die Feststellung der somatischen Folgen des Angriffs hingegen auf den Bericht des nach dem Vorfall konsultierten Notfallarztes des Kantonsspitals abgestellt wurde. Worin hier Willkür liegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sodann eine willkürliche Würdigung des Parteigutachtens von Dr. med. B.________ vor. Dort steht, "es dürfte Jahre dauern, d.h. zwei Jahre oder auch mehr", bis der Beschwerdeführer seine Angst vor Überfällen verliert. Gestützt darauf hat das Obergericht gefolgert, die psychischen Nachwirkungen beim Beschwerdeführer dürften "nach zwei Jahren überwunden sein". Das Obergericht geht von einer Wahrscheinlichkeit und nicht von einer Gewissheit aus. In diesem Sinn ist die etwas verkürzte Wiedergabe der Aussage von Dr. med. B.________ nicht offensichtlich unrichtig. Willkür liegt demnach nicht vor.
2.
Der Beschwerdeführer sieht eine Widersprüchlichkeit und damit eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK im Umstand, dass in den Erwägungen des angefochtenen Urteils der Anspruch auf eine Genugtuung verneint wird, im Urteilsspruch aber nicht ausdrücklich steht, die Genugtuungsforderung werde abgewiesen. Daraus könne man schliessen, dass entgegen den Ausführungen in den Erwägungen auch ein Genugtuungsanspruch grundsätzlich gegeben sei, der vom Zivilrichter festgesetzt werden müsse (Rüge B).

Gemäss Urteilsspruch wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer den erlittenen "Schaden" zu ersetzen. In den Erwägungen steht unmissverständlich, dass von der Zusprechung einer Genugtuung abgesehen wird. Der Urteilsspruch ist zwar unvollständig, weil die Abweisung der Genugtuungsforderung fehlt. Trotzdem ist das Urteil klar und in keiner Weise widersprüchlich. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet und grenzt an Mutwilligkeit.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte durch die Verweisung an den Zivilrichter zur Festsetzung der Schadenersatzforderung (Rügen C, D, E).

Der Beschwerdeführer erlitt Körperverletzungen und ist, wie das Obergericht erkannt hat, ein Opfer im Sinne von Art. 2 OHG. Ob der Strafrichter die Zivilansprüche entscheiden muss und unter welchen Voraussetzungen er die Sache zur Festsetzung der Schadenersatzforderung an den Zivilrichter verweisen darf, beurteilt sich ausschliesslich auf Grund von Art. 9 OHG. Eine Verletzung dieser bundesrechtlichen Bestimmung kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht erhoben werden (vgl. Art. 269 BStP und Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 Ia 101 E. 3a). Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), weil angeblich in vergleichbaren Fällen Genugtuungsforderungen bejaht worden sind.

Ob eine Genugtuung geschuldet ist oder nicht, beurteilt sich auf Grund von Art. 47 OR. Die Verletzung dieser zivilrechtlichen Bestimmung kann ebenfalls nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde sein. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

arbitrary assessmentmedical evidencesatisfaction claimcivil referralconstitutional complaintcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Obergericht arbitrarily assessed the medical evidence on causation and damages.

Extracted holding

No arbitrary assessment was shown; the court could treat the private psychiatric report cautiously and rely on other circumstances.

Extracted reasoning

The report was a party expert opinion, the complainant had pre-existing psychotherapy, and the employer cited restructuring; the court's inference was not obviously untenable.

Key legal question

Whether the judgment was contradictory because the dispositive part did not expressly reject the satisfaction claim.

Extracted holding

No contradiction existed; the reasons clearly refused satisfaction even if the operative part was incomplete.

Extracted reasoning

The operative part ordered only compensation for damage, while the reasoning unambiguously declined satisfaction; the omission did not make the judgment unclear.

Key legal question

Whether the referral of the damage amount to the civil judge violated constitutional rights.

Extracted holding

This complaint was inadmissible, because the issue depended on Art. 9 OHG, a federal-law question not reviewable by state-law complaint.

Extracted reasoning

The complainant was an OHG victim, and the admissibility of referral under the OHG could not be challenged in this proceeding.

Key legal question

Whether denial of satisfaction violated equal treatment because similar cases allegedly allowed such claims.

Extracted holding

This complaint was inadmissible for the same reason: the decisive question was governed by Art. 47 OR and not reviewable here.

Extracted reasoning

The court held that the substantive entitlement to satisfaction was a civil-law issue outside the scope of this constitutional complaint.

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