Revision granted for omitted party costs request

6F_7/2012Federal Supreme Court / Criminal DivisionSep 24, 2012Granted

Summary

Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH sought revision of Federal Supreme Court judgment 6B_220/2011, arguing that its request for party compensation had been left undecided. The Court agreed that the earlier dispositive had omitted the respondent’s costs claim, granted revision, and rewrote the dispositive to include dismissal of the criminal complaint, CHF 4,000 court costs against X., and CHF 2,000 party compensation in favor of the applicant. For the revision proceedings, no court costs were imposed, and the applicant received CHF 1,000 from the Court treasury.

Regest

Art. 121 lit. c BGG; revision for omitted requests; party compensation under Art. 68 Abs. 2 BGG. Revision is admissible where a dispositive leaves undecided a distinct prayer for relief submitted by a party. An omitted costs or compensation request constitutes an unbeurteilt gebliebenen Antrag if it was raised and is not addressed in the operative part. Upon revision, the earlier dispositive is to be completed accordingly; the ordinary rule of cost allocation applies, unless specific reasons justify deviation. If the respondent’s opposition did not cause or complicate the revision proceedings, compensation for the revision may be awarded from the federal court treasury (consid. 1-3).

Full text

{T 0/2}
6F_7/2012

Urteil vom 24. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Tschümperlin,
Gesuchstellerin,

gegen

  1. X.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi,

  2. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
    Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2011 vom 24. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesgericht wies am 24. Februar 2012 eine von X.________ eingereichte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_220/2011).

B.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte die Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragt, das Urteil 6B_220/2011 sei zu revidieren. X.________ sei in Ergänzung des Dispositivs zu verpflichten, ihr eine nach Massgabe des Tarifs gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen.

C.
Das Obergericht des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern liess sich nicht vernehmen. X.________ beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Wie sich aus dem Urteil 6B_220/2011 Bst. D ergibt, reichte die damalige Beschwerdegegnerin 2 und heutige Gesuchstellerin eine Vernehmlassung ein. Sie obsiegte mit ihrem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners abzuweisen. Dieser Antrag blieb unbeurteilt. Das Revisionsgesuch ist begründet.

2.
Die Gesuchstellerin hat einen Anspruch auf Parteientschädigung, für welche der Gesuchsgegner grundsätzlich aufzukommen hat. Ein Grund, von dieser Regel im vorliegenden Verfahren abzuweichen, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner in seiner Vernehmlassung, in der er insbesondere Kritik am vorausgegangenen Bundesgerichtsurteil übt, auch nicht geltend gemacht.

3.
Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin im Verfahren 6B_220/2011 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Die Gesuchsgegnerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie hat mit ihrer Vernehmlassung das Verfahren jedoch weder veranlasst noch dieses zusätzlich erschwert. Die Gesuchstellerin ist daher für das Revisionsverfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2.
Das Dispositiv im Verfahren 6B_220/2011 wird wie folgt neu gefasst:
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt."

3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Gesuchstellerin ist für das Revisionsverfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller

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