Validity of speedometer evidence in speeding conviction

6B_988/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionApr 14, 2009Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court dismissed the defendant's criminal complaint against the St. Gallen cantonal judgment confirming his conviction for gross traffic rule violation. It held that minor handwritten corrections on the laser measurement protocol did not affect the reliability or admissibility of the speed measurement. The vehicle had been measured on an 80 km/h section of the A13, and the lower court could rely on that evidence without arbitrariness. The defendant must pay CHF 2,000 in court costs.

Omnilex headnote

Speed measurement evidence; handwritten corrections in the protocol do not per se invalidate the measurement. Minor corrections that merely clarify an illegible entry or add a more precise location reference, and that do not alter the substantive content of the protocol, do not cast doubt on authenticity or reliability. Lawful police speed measurements remain subject to free judicial assessment; the inadmissibility found in 6B_744/2007 concerned a fundamentally defective measurement by a private person without police competence and is not transferable to ordinary police controls (consid. 1.2-1.3).

Full text

{T 0/2}
6B_988/2008

Urteil vom 14. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte X.________ mit Strafbescheid vom 31. Juli 2007 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 100 Franken. Es hielt für erwiesen, dass er am 21. Juli 2006 mit seinem Personenwagen auf der A 13 in Richtung Chur fuhr und dabei bei der Verzweigung Sarganserland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritt.

Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte die Einzelrichterin des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans diese Verurteilung am 11. Dezember 2007.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 17. September 2008 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen kantonsgerichtlichen Eintscheid aufzuheben und ihn freizusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Für das Kantonsgericht bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit der von der Kantonspolizei St. Gallen mit dem stationären Lasermessgerät Laveg Nr. 24'004 vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung. Auch der Beschwerdeführer äusserte nach seiner Anhaltung keinerlei Zweifel daran und anerkannte den Vorwurf, die zulässige Geschwindigkeit massiv überschritten zu haben. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen denn auch nicht in erster Linie die Messung als solche, sondern deren Protokollierung. Diese widerspricht nach seiner Auffassung den technischen Weisungen des UVEK vom 10. August 1998 (im Folgenden: Weisungen) über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr, weshalb sie nach dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_744/2007 vom 10. April 2008 nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfe.

1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_744/2007 nicht ableiten, eine nach den Weisungen vorgenommene Messung unterliege nicht der freien Beweiswürdigung, sondern einem Beweisverwertungsver bot, wenn die Weisungen nicht in allen Teilen vollumfänglich befolgt wurden. Im erwähnten Entscheid lehnte das Bundesgericht die Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung ab, die durch eine Privatperson ohne jegliche polizeiliche Befugnisse vorgenommen wurde und damit mit einem schweren, eine Verwertung ausschliessenden Mangel behaftet war. Es trifft keineswegs zu, dass das Bundesgericht damit seine konstante Rechtsprechung aufgegeben hat, wonach Geschwindigkeitsmessungen der freien Beweiswürdigung unterliegen (BGE 121 IV 64 E. 3 mit Hinweisen).

1.3 Nach den Weisungen sind Korrekturen auf dem Messprotokoll mit Visum und Datum zu versehen. Es trifft zu, dass auf dem Feld "Gerätetest: 0 km/h" bei der handschriftlich eingesetzten Ziffer "1417" Uhr die letzte, schlecht leserliche Ziffer durchgestrichen und durch eine gut lesbare "7" ersetzt wurde, und das Feld "Näh. Bezeichnung:", in welches handschriftlich "Mercedeskurve" eingesetzt ist, mit dem Nachtrag "km 136.300L" ergänzt wurde. Beide mit anderem Schreibwerkzeug und in anderer Handschrift als das Protokoll verfassten Nachträge sind weder datiert noch visiert. Im ersten Fall wurde eine schlecht lesbare Ziffer durch eine gut lesbare ersetzt, im zweiten die offenbar nur für Polizei-Insider verständliche Ortsangabe "Mercedeskurve" mit der entsprechenden Kilometer-Angabe der A13 ergänzt und damit für die übrigen Leser nachvollziehbar gemacht. Korrekturen im Sinne von inhaltlichen Änderungen des Messprotokolls wurden somit nicht vorgenommen, man könnte sich daher mit Fug fragen, ob es sich dabei überhaupt um Korrekturen im Sinne der Weisungen handelt. Um Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des Messprotokolls gar nicht erst aufkommen zu lassen, wäre es allerdings empfehlenswert, jeden Nachtrag zu datieren und zu visieren.

Die beiden Nachträge sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Messung oder ihrer Protokollierung in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass seine Geschwindigkeit auf dem Autobahnabschnitt gemessen wurde, in welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Das entsprechende Signal ist am gleichen Masten wie die Einspurtafel "Zürich/Sargans" befestigt und befindet sich dementsprechend vor der Abzweigung. Auf den "Laser-Fotos" ist klar erkennbar, dass das Auto des Beschwerdeführers nach dieser Abzweigung vom Messgerät erfasst wurde, die Messung erfolgte somit auf einem Streckenabschnitt, in welchem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt ist. Dies entspricht auch der Aussage des Beschwerdeführers selber, der nach seiner Anhaltung erklärte, er habe sein Fahrzeug aus Unaufmerksamkeit bei der Signaltafel "Höchstgeschwindigkeit 80" zu spät abgebremst. Insofern ist auch die vom Beschwerdeführer angehobene Diskussion über den genauen Standort des Messgeräts, der aus dem Messprotokoll nicht korrekt hervorgehe und der auf Grund der nicht verwertbaren Darstellung eines der an der Messung beteiligten Beamten rekonstruiert worden sei, unerheblich. Der Standort lässt sich anhand der bekannten Messdistanz von 201 m und dem auf den "Laser-Fotos" erkennbaren Ort des Messbeginns mit Hilfe eines massstabgetreuen Plans leicht und mit ausreichender Genauigkeit bestimmen. Der von der Polizei nachgereichte Plan, nach welchem sich das Messgerät unter der Autobahnüberführung befand, stimmt damit überein. Diese befindet sich rund 200 m vor der Stelle, an der der Beschwerdeführer vom Messgerät erfasst wurde. Es sind somit in Bezug auf den Standort des Messgeräts keine Ungereimtheiten erkennbar, die die Messung in irgendeiner Weise beeinträchtigt haben könnten. Für deren Ablauf und Auswertung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts im angefochtenen Entscheid (E. 5 S. 5 ff.) verwiesen werden. Dieses konnte ohne Willkür oder sonstige Verfassungsverletzungen auf die Messung abstellen und den Vorwurf als erstellt annehmen, der Beschwerdeführer habe die erlaubte Geschwindigkeit um 36 km/h überschritten. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Störi

Keywords

speedingtraffic offenselaser measurementevidence assessmentprotocol correctionadmissibility of evidencecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the laser speed measurement and its recording were unusable because the protocol corrections were not dated and signed.

Extracted holding

The corrections did not create any serious doubt about the authenticity or reliability of the measurement protocol; the measurement remained usable.

Extracted reasoning

The changes were minor clarifications or replacement of an illegible digit, not substantive alterations. The recorded location and the laser photos confirmed that the vehicle was measured on a section limited to 80 km/h.

Key legal question

Whether the defendant's conviction for gross speeding should be overturned and he acquitted.

Extracted holding

The conviction was upheld because the lower court could rely on the speed measurement without arbitrariness.

Extracted reasoning

The defendant's objections did not undermine the measurement itself. The Federal Court distinguished prior case law concerning a fundamentally defective measurement by a private person and confirmed that lawful police speed measurements remain subject to free judicial assessment.

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