Non-entry for insufficient reasoning in criminal appeal

6B_9/2013Federal Supreme Court / Criminal DivisionJan 22, 2013Dismissed

Summary

The appellant challenged the cantonal court’s decision to strike his justice-refusal complaint as moot after the prosecutor issued a non-prosecution order. The Federal Supreme Court held that the filing did not engage with the decisive question and therefore failed to meet the reasoning requirements. It accordingly did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was rejected as the appeal had no prospects of success, and reduced court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG; ungenügende Begründung einer Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde führt zum Nichteintreten. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit der tragenden Erwägung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzt; unterbleibt dies, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 BGG).

Full text

{T 0/2}
6B_9/2013

Urteil vom 22. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rassendiskriminierung; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 13. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2012 bei der Staatsanwaltschaft Oberland eine Anzeige wegen Verletzung der Meinungsfreiheit und "öffentlicher Belästigung durch Rassismus" ein. Weil bis zum 6. Dezember 2012 keine polizeiliche Intervention erfolgte, reichte er eine Beschwerde ein wegen Rechtsverweigerung. Nachdem die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 6. Dezember 2012 die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt hatte, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren am 13. Dezember 2012 als gegenstandslos ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Da er sich indessen zur heute einzig interessierenden Frage, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung zu Recht abgeschrieben hat, nicht äussert, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die reduzierten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Keywords

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