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6B_864/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
6B_864/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionNov 29, 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant failed to challenge the cantonal court's non-entry reasoning in a sufficiently reasoned manner. Since the filing did not satisfy the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the Court did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Setzt sich die Beschwerde mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander, fehlt es an einer hinreichenden Begründung, auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG). Die Prüfung einer Eventualbegründung erübrigt sich dann. Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_864/2008/sst
Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. September 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er ihn nicht hinreichend begründet hatte (angefochtener Entscheid E. 3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Sein Hinweis, der angefochtene Entscheid sei "in keiner Weise inhaltlich spezifiziert und auch formell nicht haltbar", genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz (E. 4) nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn