Non-entry for insufficiently substantiated criminal complaint

6B_842/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 14, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant merely advanced unsupported assertions and failed to explain, as required by Art. 42(2) BGG, why the cantonal decision violated federal law. The court held that the allegations about abuse of authority, bodily injury, bias, and causal links to health problems were insufficiently substantiated. It also refused free legal aid because the appeal was hopeless, and it imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn die Rügen in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Vorbringen, unbelegte Tatsachenbehauptungen oder pauschale Vorwürfe genügen nicht. Art. 108 BGG erlaubt den Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren. Art. 64 BGG setzt für die unentgeltliche Rechtspflege Erfolgsaussichten voraus; bei Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern. Bei der Kostenauflage ist der finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
6B_842/2010

Urteil vom 14. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs und schwerer Körperverletzung infolge von Mobbing nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid dagegen gerichtete Beschwerden abgewiesen wurden. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, in Bezug auf den angeblichen Amtsmissbrauch sei nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer durch ein allfälliges strafbares Verhalten unmittelbar geschädigt oder gefährdet worden wäre, und die von ihm geltend gemachten Körperverletzungen seien offensichtlich nicht in strafrechtlicher Weise verursacht worden (angefochtener Entscheid S. 7/8). In der Beschwerde müsste dargelegt werden, dass und inwieweit diese Schlussfolgerungen gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht.

So kann zum Beispiel mit Vorwürfen, wonach im Kanton Solothurn "nachweislich bis hinauf zum Regierungsrat gelogen, betrogen und dumme Sprüche gemacht" würden, und die Beschwerden "einfach von den gleichen Leuten und von der gleichen Beschwerdekammer beim Obergericht mehrmals hin und her geschoben" worden seien (Beschwerde S. 1), eine Beschwerde ans Bundesgericht von vornherein nicht begründet werden. Im Übrigen kann zum Beispiel mit dem Vorbringen, der Herzinfarkt und die psychologischen Probleme seien dadurch hervorgerufen worden, dass "andere Personen durch strafbare Handlungen begünstigt worden" seien (Beschwerde S. 2), nicht dargelegt werden, dass die gesundheitlichen Probleme durch ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes strafbares Verhalten ausgelöst worden wären. Und schliesslich kann zum Beispiel mit der Angabe, bei einem Regierungsrat handle es sich um einen ehemaligen Oberrichter (Beschwerde S. 3), für sich allein nicht nachgewiesen werden, dass die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter gegenüber dem Beschwerdeführer befangen gewesen wären.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Keywords

non-entrysubstantiationinadmissibilityfree legal aidcourt costscriminal complaintbiascausation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the criminal complaint against the non-entry decision was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG and Art. 95 BGG

Extracted holding

The complaint did not show, in a legally cognizable way, how the cantonal court's reasoning violated federal law.

Extracted reasoning

The filing consisted largely of unsupported allegations and did not engage with the lower court's findings on lack of direct harm and lack of criminal causation.

Key legal question

Whether the applicant was entitled to free legal aid

Extracted holding

Free legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.

Extracted reasoning

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the requested relief is manifestly hopeless.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

Court costs were imposed on the complainant, taking his financial situation into account.

Extracted reasoning

Costs follow the unsuccessful party under Art. 66(1) BGG, with reduction possible under Art. 65(2) BGG.

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