Non-entry on criminal appeal due to insufficient reasoning

6B_833/2007Federal Supreme Court / Criminal DivisionJan 6, 2008Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court declared the criminal complaint inadmissible because the appellant did not meet the statutory reasoning requirements. His allegations concerning detention, alleged procedural violations, and arbitrary assessment of evidence were either irrelevant to the case, insufficiently substantiated, or merely appellatory. The request for release from detention became moot. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; inadmissibility for insufficient reasoning. A complaint before the Federal Supreme Court must identify the contested reasoning and, where arbitrariness is alleged, substantiate the challenge with specific arguments; mere appellatory criticism is insufficient. Issues no longer forming part of the judgment under review, such as expired detention questions, cannot be examined. If the submission does not meet these requirements, the Court may decline to enter under Art. 108 BGG; the request becomes moot if it loses its object. Costs are imposed on the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
6B_833/2007

Urteil vom 6. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 16. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass er unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Soweit er geltend macht, er habe gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft keine Beschwerde bzw. Einsprache führen können, ist darauf nicht einzutreten, weil die Untersuchungshaft nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Soweit er bemängelt, es seien im kantonalen Verfahren durch die Behörden ihm gegenüber rechtswidrige Handlungen begangen worden, er nehme an, sein zugeteilter Verteidiger sei als verdeckter Ermittler für die Polizei tätig gewesen, die Anklageschrift sei ihm zu spät ausgehändigt worden, und es seien weitere Verfahrensfehler vorgekommen, ist darauf nicht einzutreten, weil die Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Soweit er schliesslich sinngemäss geltend macht, die Beweise seien willkürlich gewürdigt und der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden, beschränken sich seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (Urteil 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 2, mit Hinweis auf BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung, das im Übrigen auch nicht begründet ist, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Keywords

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