Criminal appeal dismissed for lack of substantiation

6B_828/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 12, 2010Inadmissible

Summary

The appellant challenged a Zurich cantonal criminal conviction for multiple narcotics-law offences, including a 16-month prison sentence and a CHF 500 fine. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy the statutory reasoning requirements: it did not demonstrate manifestly incorrect fact-finding, a denial of the right to be heard, or prosecutorial bias. The Court therefore issued a non-entry order under the summary procedure. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 108 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosses Bestreiten der Täterschaft oder pauschale Vorbringen genügen nicht. Soweit die Sachverhaltsfeststellung angefochten wird, ist substantiiert aufzuzeigen, dass sie offensichtlich unrichtig ist. Unbelegte Rügen der Gehörsverletzung oder der Voreingenommenheit vermögen die Begründungsanforderungen nicht zu ersetzen. Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).

Full text

{T 0/2}
6B_828/2010

Urteil vom 12. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Urteil unter anderem wegen Vergehens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde. In einer Beschwerde ist zu begründen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer seine Täterschaft, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwieweit die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte. Zum zweiten macht er geltend, er habe vor der Vorinstanz nicht sprechen können. Er war indessen amtlich verteidigt, und es ist deshalb von vornherein nicht ersichtlich, dass und inwieweit ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sein soll. Und schliesslich wirft er dem Staatsanwalt Voreingenommenheit vor, ohne dass ersichtlich wäre, dass und inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

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