Threat conviction upheld; indirect communication satisfies intent

6B_820/2011Federal Supreme Court / Criminal DivisionMar 5, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The defendant appealed to the Federal Supreme Court against his conviction for threat under Art. 180(1) StGB, arguing that the victim only learned of the threat through his psychiatrist and that he could not foresee the psychiatrist would disclose it. The Court held that the factual objections were insufficiently substantiated and inadmissible. On the merits, it confirmed that the defendant at least accepted that the girlfriend would learn of the threat, given the circumstances and the seriousness of the statements. The appeal was dismissed, legal aid refused, and CHF 800 costs imposed.

Omnilex headnote

Art. 180 Abs. 1 StGB; eventualvorsätzliche Drohung auch bei indirekter Kenntniserlangung der bedrohten Person; es genügt, dass der Täter die Übermittlung der Drohung an das Opfer nach den Umständen in Kauf nimmt. Für den subjektiven Tatbestand ist nicht erforderlich, dass der Täter die genaue Vermittlungsweise voraussieht; massgeblich ist, ob er aufgrund der konkreten Umstände mit der Weitergabe rechnen musste und diese billigend in Kauf nahm (vgl. E. 3). Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sind vor Bundesgericht substanziiert und präzise zu begründen; blosse pauschale Bestreitung genügt nicht (vgl. E. 2). Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Full text

{T 0/2}
6B_820/2011

Urteil vom 5. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Drohung (Art. 180 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. November 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nachdem X.________ seine Freundin in Basel in den Rhein gestossen und danach an ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, wurde er am 15. Januar 2010 wegen Gefährdung des Lebens und Vergewaltigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Da X.________ nicht sein Verhalten, sondern seine Freundin als Ursache seiner Probleme ansah, hegte er gegen sie einen enormen Groll. Seinem Psychiater gegenüber offenbarte er immer wieder Rachegelüste. Am 12. November 2010 erklärte er im Rahmen einer weiteren Sitzung, dass er sich an seiner Freundin, welche ihn falsch angeschuldigt habe, rächen werde. Er werde sie suchen, vergewaltigen und umbringen. Es sei ihm egal, dass dies dann alle wissen würden und er eine weitere Strafe von mehreren Jahren zu gewärtigen hätte. Schliesslich verabschiedete er sich von seinem Psychiater, indem er ihm im Unterschied zu früher beide Hände schüttelte. Er lehnte einen weiteren Termin ab, bedankte sich "für alles" und teilte mit, dass er "das jetzt erledigen" müsse.

Der Psychiater, der die Äusserungen äusserst ernst nahm, liess sich vom Arztgeheimnis entbinden und erstattete Meldung bei der Polizei.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 17. Februar 2011 wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Entscheid am 28. November 2011.

X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, das Urteil vom 28. November 2011 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.

2.
Die kantonalen Richter erachteten den in der Anklage skizzierten Sachverhalt als erstellt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts, insbesondere S. 9 oben). Diese Feststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die Rüge ist in der Beschwerde präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Text seiner Eingabe an verschiedenen Stellen einfach das in Klammern gesetzte Wort "bestritten" einfügt, genügt die Eingabe den Anforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person durch schwere Drohung vorsätzlich in Schrecken oder Angst versetzt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht direkt seiner Freundin gegenüber gedroht, sondern diese wurde nach der Anzeige des Psychiaters erst durch die Polizei auf die Drohung aufmerksam. Wie vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, der subjektive Tatbestand der Drohung sei nicht erfüllt, denn er habe nicht voraussehen können, dass sich der dem Berufsgeheimnis unterstehende Psychiater vom Geheimnis entbinden lassen und die Drohungen der Polizei melden würde. Seiner Ansicht nach ist die Vorstellung, dass ein Psychiater so vorgehen würde, "in jeder Hinsicht abwegig" (Beschwerde S. 2 Ziff. 4).

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 3). Ob dem Beschwerdeführer eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht sogar erwünscht gewesen sein könnte, kann offen bleiben. Jedenfalls kann davon, dass er einfach seine aggressiven Gefühle der Freundin gegenüber mit dem Psychiater aufrichtig und der Sache angemessen besprochen hätte (Beschwerde S. 2 Ziff. 5), nicht die Rede sein. Angesichts der Vorgeschichte und seines auffälligen Verhaltens an der Therapiesitzung und insbesondere an deren Ende musste der Psychiater, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei entschlossen, die angedrohte Straftat der Freundin gegenüber zu begehen. Unter den gegebenen Umständen war zu erwarten, dass der Psychiater den Schutz der Freundin des Beschwerdeführers höher als seine Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er sich entbinden lassen konnte, einstufen würde. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar sein. Das Vorbringen, dem Psychiater sei ein Fehlverhalten vorzuwerfen (Beschwerde S. 4 Ziff. 13), ist abwegig. Folglich nahm der Beschwerdeführer mindestens in Kauf, dass seine Freundin von seiner Drohung erfahren könnte. Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Drohung ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Keywords

threateventual intentindirect communicationfactual challengeinadmissibilitylegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the factual findings could be challenged before the Federal Supreme Court

Extracted holding

The factual attack was inadmissible because the complaint did not meet the required specificity for alleging manifest error or arbitrariness.

Extracted reasoning

The appellant merely inserted the word 'contested' at various points and did not properly substantiate a challenge to the cantonal findings.

Key legal question

Whether the subjective element of threat under Art. 180(1) StGB was fulfilled where the threat reached the victim indirectly via the psychiatrist and police

Extracted holding

Yes. The appellant at least accepted that the girlfriend would learn of the threat; eventual intent sufficed.

Extracted reasoning

Given the prior history, the therapy-session conduct, and the ending of the session, the psychiatrist had to take the threat seriously and could be expected to prioritize protection over confidentiality. The appellant had to realize this consequence.

Key legal question

Whether legal aid should be granted

Extracted holding

No, because the appeal was doomed to fail.

Extracted reasoning

The claims were hopeless, so the request for free legal assistance had to be rejected.

Key legal question

How court costs should be allocated

Extracted holding

Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, taking account of his financial situation.

Extracted reasoning

Costs follow the losing party; reduced in light of financial circumstances.

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