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6B_787/2008 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning
6B_787/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionNov 29, 2008Inadmissible
The Federal Criminal Court did not enter into the appellant’s complaint against a Bern cantonal non-entry decision concerning abuse of office and fraud. It held that the filing failed to address the cantonal reasoning and did not meet the federal requirements for a properly reasoned appeal. The request for free legal aid was refused because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, reduced in light of her financial situation.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und bloss die eigene Sicht der Dinge wiederholt. Eine Vorbringenserhebung, die lediglich den Sachverhalt aus Sicht der beschwerdeführenden Partei schildert, genügt den qualifizierten Rügeanforderungen nicht. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei ihre wirtschaftliche Lage bei der Bemessung zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_787/2008 /hum
Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid (Amtsmissbrauch, Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 14. August 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Poststempel auf dem Couvert der Beschwerde trägt den Aufdruck "23.09.08 - 20". Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf dem Couvert indessen handschriftlich vermerkt, der Einwurf in einen Briefkasten habe am 22. September 2008, um 23.56 Uhr, also wenige Minuten vor Ablauf der Beschwerdefrist stattgefunden. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.
2.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3). Vor Bundesgericht könnte nur gerügt werden, dass die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel hätte eintreten müssen und dadurch, dass sie dies nicht tat, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat. Die Beschwerde enthält zur Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses indessen keine Ausführungen, sondern beschränkt sich auf eine Darstellung der angeblich strafbaren Vorgänge aus Sicht der Beschwerdeführerin. Damit genügt auch die bundesgerichtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn