Non-entry due to insufficiently reasoned arbitrariness complaint

6B_78/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionFeb 15, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's complaint against his conviction for violence and threats against authorities and officials. It held that the challenge to the cantonal court's evidence assessment was insufficiently reasoned and amounted only to inadmissible appellate criticism. The defendant failed to show arbitrariness or a reversal of the burden of proof. The conviction and the suspended monetary penalty of 10 daily rates of CHF 50 remained unchanged. The defendant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex headnote

Art. 97 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; arbitrariness review of factual findings and admissibility requirements of the complaint. Findings based on evidence can be challenged before the Federal Supreme Court only if they are manifestly inaccurate or arbitrary; a mere alternative assessment of the evidence is insufficient. The complaint must specifically indicate the alleged error and the constitutional violation; references to cantonal submissions or purely appellatory criticism do not satisfy Art. 106 Abs. 2 BGG. The principle in dubio pro reo, as a rule of evidence assessment, adds nothing beyond the prohibition of arbitrariness; as a rule on the burden of proof, it is violated only if the accused is actually required to prove innocence.

Full text

{T 0/2}
6B_78/2010

Urteil vom 15. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Oktober 2009 (SK-Nr. 2009/269/RIR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es wird ihm vorgeworfen, anlässlich einer polizeilichen Intervention an seinem Wohnort beim Suchen seiner Ausweise ein Messer aus der Fahrradtasche genommen, es in Richtung einer Beamtin gehalten und gesagt zu haben, er könnte den Beamten etwas antun, wenn er wollte. Mit Beschwerde ans Bundesgericht strebt der Beschwerdeführer einen Freispruch an. Er bemängelt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.

Die auf der Beweiswürdigung beruhenden tatsächlichen Feststellungen in einem angefochtenen Entscheid können vor Bundesgericht mit Erfolg nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Willkür liegt vor, wenn die Behörde von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3, S. 4 und 5; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3).

Soweit der Beschwerdeführer auf sein kantonales Plädoyer verweist, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil die Begründung einer Beschwerde in derselben enthalten sein muss.

Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" in dessen Eigenschaft als Beweislastregel als verletzt ansieht, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Indem die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als "wenig überzeugend" wertete, auferlegte sie ihm nicht die Pflicht, seine Unschuld zu beweisen. An welcher Stelle die Vorinstanz eine Umkehr der Beweislast vorgenommen hätte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf unzulässige appellatorische Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass der angefochtene Entscheid willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Die Vorinstanz stellt zum Beispiel fest, eine falsche Belastung des Beschwerdeführers mit Absprachen zwischen den Zeugen erscheine als äusserst unwahrscheinlich (angefochtener Entscheid S. 14). Der Beschwerdeführer macht geltend, damit werde übergangen, "dass die Befragung der Verfasser der polizeilichen Anzeige ... vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wie ursprünglich im Beweismittelantrag intendiert am gleichen Nachmittag der Hauptverhandlung (also lege artis, um zwischenzeitliche Absprachen zu verunmöglichen), sondern entgegen dem auch mündlich wiederholten Antrag der Verteidigung an zwei verschiedenen, vier Monate auseinanderliegenden Teilen der HV stattgefunden hat" (Beschwerde S. 2). Aus diesem vom Beschwerdeführer bemängelten Vorgehen ergibt sich indessen nicht, dass zwischen den Beteiligten Absprachen getroffen worden wären, um ihn zu Unrecht zu belasten. Inwieweit das Vorgehen das Verfahrensrecht verletzt haben könnte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weiteren und ähnlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist gesamthaft gesehen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Keywords

arbitrarinessevidence assessmentin dubio pro reoinadmissibilityreasoning requirementcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal sufficiently substantiated arbitrariness in the cantonal court's assessment of the evidence and thus could be examined on the merits.

Extracted holding

The complaint did not meet the reasoning requirements for an arbitrariness challenge; it largely repeated the cantonal pleadings and offered inadmissible appellate criticism.

Extracted reasoning

Factual findings may be reviewed only for manifest error or arbitrariness. The defendant failed to explain precisely where the cantonal court allegedly violated the burden of proof or made clearly untenable findings.

Key legal question

Whether the conviction for violence and threats against authorities and officials should be overturned.

Extracted holding

No. Because the evidentiary complaints were inadmissible and unpersuasive, the Federal Supreme Court did not disturb the conviction.

Extracted reasoning

The arguments did not show that the lower court's view of the evidence was arbitrary or procedurally unlawful.

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