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6B_779/2011 ΓÇó Inadmissibility of appeal against denial of cost remission
6B_779/2011Federal Supreme Court / Criminal DivisionDec 13, 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal against the refusal to remit criminal costs was not sufficiently reasoned and was therefore inadmissible in summary proceedings under Art. 108 BGG. The appellant had not shown that the cantonal court's assessment of his financial situation was arbitrary or otherwise unlawful. The court also ordered him to pay CHF 800 in court costs.
Art. 108 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 95 BGG; admissibility of a complaint against denial of remission of criminal costs. An appeal is inadmissible where it fails to identify a legally relevant violation and merely disputes the lower court's assessment of evidence without substantiating manifest factual error. The burden of demonstrating indigence or changed financial circumstances lies with the applicant; unproven assertions and general references to illness do not suffice to establish future incapacity to pay. In summary proceedings, the Federal Supreme Court may decline to enter into the matter when the pleading requirements are not met (consid. 1).
{T 0/2}
6B_779/2011
Urteil vom 13. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. November 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Basel-Landschaft aus einem Strafverfahren Fr. 7'132.60. Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch um Erlass dieser Kosten abgewiesen.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liessen sich seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend feststellen. Trotz zweimaliger gerichtlicher Aufforderung sei er seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf den Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht genügend nachgekommen. Ausserdem sei völlig unklar, ob eine momentan eventuell bestehende Bedürftigkeit auch von dauerhafter Natur sei. Da er erst 56 Jahre alt werde und offensichtlich keine IV-Rente beziehe, sei nämlich davon auszugehen, dass er noch einige Zeit erwerbsfähig sein könnte (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.4).
Was an dieser Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich zurzeit medizinisch behandelt wird, nicht, dass er in Zukunft nicht wieder arbeiten könnte. Im Übrigen hat er gemäss einer Feststellung im angefochtenen Entscheid angegeben, monatlich mehr als Fr. 6'000.-- zu verdienen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.3). Vor Bundesgericht behauptet er nun zwar, dies sei das Einkommen der "Arbeitnehmer", er selber habe "keinen Rappen Einkommen". Da er dieses Vorbringen nicht belegt, ergibt sich daraus nicht, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn