Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_76/2007Federal Supreme Court / Criminal DivisionApr 29, 2007Inadmissible

Summary

The appellant challenged an appellate criminal decision concerning repeated driving despite license withdrawal. The Federal Supreme Court held that his submission did not comply with the formal requirements of Art. 42 BGG because it contained no requests for relief and no sufficient legal reasoning. The court therefore refused to enter into the complaint under Art. 108 BGG and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG: Anforderungen an die Beschwerdeschrift; die Rechtsschrift muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung enthalten, welche sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Rein persönliche Schilderungen oder die Erläuterung des Fernbleibens von einer Vorinstanzverhandlung genügen diesen Anforderungen nicht. Fehlen Begehren und taugliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
6B_76/2007 /hum

Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
5. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In seiner Rechtsschrift begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen und zu erklären, weshalb er der Berufungsverhandlung vor Obergericht ferngeblieben ist. Damit enthält seine Rechtsschrift weder ein Begehren noch genügt sie den Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

inadmissibilityreasoned appealpleading requirementscostsnon-entry