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6B_758/2007 ΓÇó Criminal appeal inadmissible for lack of standing and reasoning
6B_758/2007Federal Supreme Court / Criminal DivisionDec 4, 2007Dismissed
X. appealed to the Federal Supreme Court against an Aargau cantonal decision that had upheld a non-entry order on his criminal complaint against an official. The court held that he lacked standing as an injured person, that his allegations of procedural-guarantee violations were insufficiently reasoned under Art. 106(2) BGG, and that a later recusal request could not be considered in this appeal. The appeal was not entered into. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless and indigence was not alleged. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 108 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 64 BGG: An appeal is inadmissible where the appellant lacks standing and the submissions do not meet the federal substantiation requirements. Alleged procedural-guarantee violations must be specifically reasoned; a mere assertion is insufficient. Review is confined to the challenged decision and cannot extend to later procedural motions such as a subsequently filed recusal request. Free legal assistance is refused where the appeal has no prospects of success and financial need is not shown. Court costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_758/2007
Urteil vom 4. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Falschbeurkundung, Betrug etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen eine Amtsperson wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit deren Amtstätigkeit stehen, nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Wie der Beschwerdeführer seit dem Urteil 6B_407/2007 vom 16. August 2007 weiss, ist er als Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert. Soweit er eine Verletzung von Verfahrensgarantien rügt (Beschwerde S. 1), erläutert er dies in der Begründung mit keinem Wort, so dass die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Er verkennt offenbar, dass die von ihm einzig behandelte Frage, ob seine Strafanzeige grundlos erfolgte oder nicht, mit seinen Verfahrensgarantien nichts zu tun hat. Und schliesslich kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, in welchem es um einen angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2007 geht, mit einem Ausstandsbegehren vom 12. November 2007 von vornherein nicht befassen (Beschwerde S. 7). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegengenommen werden. Es ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: