No entry into appeal; arbitrariness challenge inadmissible

6B_757/2012Federal Supreme Court / Criminal DivisionMay 27, 2013Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the defendant's criticisms of the Bern High Court's assessment of the evidence were purely appellatory and failed to meet the requirements for a substantiated arbitrariness complaint. It therefore did not enter into the criminal appeal. The request for legal aid was rejected as the appeal had no prospects of success, and reduced court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; arbitrariness review of factual findings and the limits of appellatory criticism. The Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings of fact unless they are manifestly inaccurate or based on a legal error relevant to the outcome. A complaint must set out in a clear and substantiated manner why the challenged findings are untenable; mere presentation of an alternative view of the evidence is inadmissible. Where the factual challenge does not satisfy these requirements, the Court does not enter into the appeal. Free legal aid is refused if the appeal was doomed to fail from the outset (consid. 1-2).

Full text

{T 0/2}
6B_757/2012

Urteil vom 27. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 13. August 2003 fand eine Spitexangestellte A.________ leblos im Bett seiner Wohnung in Roggwil/BE vor. An der Südfassade der Liegenschaft lehnte eine Holzleiter, und ein Fenster stand offen. Die Vorinstanz wirft X.________ vor (Urteil, S. 51 f.), zusammen mit B.________ in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2003 in die Wohnung eingestiegen zu sein. X.________ habe seinen Kollegen nach der Beute suchen lassen und selber massgeblich auf das Opfer eingewirkt. Er habe insbesondere mitgeholfen, das Opfer zu fesseln und dessen Mund zu verkleben. Dabei habe er es mit seinem beschuhten Fuss mehrmals in den Rücken getreten bzw. sei er auf das Opfer gestanden. Die massiven inneren Verletzungen hätten zum Tod von A.________ geführt. Er sei sich bewusst gewesen, dass B.________ den in der Wohnung vermuteten Tresor leeren und die Beute mitnehmen würde. Die beiden Täter seien zwar nicht in die Wohnung eingedrungen, um einen Menschen zu töten, sie hätten jedoch nicht gezögert, massiv auf das Opfer einzuwirken, um den Standort des Tresorschlüssels herauszufinden.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ zweitinstanzlich am 31. Juli 2012 wegen Mordes an A.________, gemeinsam begangen mit B.________, des bandenmässigen Raubes zum Nachteil von A.________, des banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Februar 2006, des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 29. November 2007 und des Bezirksamtes Zofingen vom 3. September 2008.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von den Tatvorwürfen des Mordes und des qualifizierten Raubes freizusprechen. X.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel verletzt. Ein direkter Beweis liege nicht vor. Die Vorinstanz habe ihn mittels Indizienprozess verurteilt. Es bestünden keine klaren Indizien für eine Mittäterschaft. Ihre Schlussfolgerung, dass zweifelsfrei zwei Täter erforderlich gewesen seien, gehe fehl. Er habe mehrfach ausgesagt, dass noch weitere Täter an der Tat beteiligt waren, was nicht ausgeschlossen werden könne. Auch wenn feststehen sollte, dass zwei Täter die inkriminierten Handlungen begangen hätten, sei damit noch nicht bewiesen, dass er in der fraglichen Wohnung gewesen sei (Beschwerde, S. 3). Die Vorinstanz stütze ihre Argumentation auf die Aussagen von B.________, obwohl dieser zum Tatortgeschehen nachweislich falsch ausgesagt habe. Trotzdem stufe sie seine Aussagen zur Mittäterschaft als sehr glaubhaft und verlässlich ein. Eine derartige Beweiswürdigung sei völlig unhaltbar und verfassungswidrig. Rechtsstaatlich bedenklich seien auch die vom Untersuchungsrichter in Aussicht gestellten Hafterleichterungen und ein Revisionsverfahren, wenn B.________ den Mittäter nenne (Beschwerde, S. 4). Die Vorinstanz behafte ihn zu Unrecht auf seinem Teilgeständnis, obwohl er wichtige Punkte nicht habe nennen können und keine Tatortkenntnisse gehabt habe. Die Vorinstanz würdige seine Emotionalität beim Geständnis falsch. Er habe Emotionen gezeigt, weil er Angst gehabt habe und unter Druck gesetzt worden sei. Es sei unhaltbar, dass sie den Widerruf seines Geständnisses nicht gelten lassen wolle. Obwohl die Fesselung und Knebelung die Handschrift von B.________ trage, beharre die Vorinstanz darauf, dass zwei Täter auf das Opfer eingewirkt hätten; ungeachtet der Tatsache, dass es alt und schwach gewesen sei und von einer Person hätte überwältigt werden können. Weiter gebe es zahlreiche Unklarheiten der Schuhspuren am Tatort. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie zu einem Dritttäter gehörten. Schliesslich stufe die Vorinstanz den Entlastungszeugen C.________ ohne Begründung als unglaubwürdig ein (Beschwerde, S. 4 f.).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Sachverhaltsrüge lediglich die eigene Sicht der Dinge dar. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar wären. Dies betrifft etwa seine Vorbringen, B.________ könne nicht gleichzeitig unglaubhaft und glaubhaft aussagen, es hätten nicht zwei Täter auf das Opfer eingewirkt oder es gebe zahlreiche Unklarheiten der Schuhspuren am Tatort.
Auf die umfangreichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Sie stellt den bestrittenen Sachverhalt minutiös fest (Urteil, S. 22-51) und leitet daraus ein willkürfreies Beweisergebnis ab (Urteil, S. 51 f.), das der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik nicht in Frage stellen kann. Auf seine Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht einzutreten.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Keller

Keywords

arbitrarinessin dubio pro reoevidence assessmentappellate reviewlegal aidinadmissibilitycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the challenge to the cantonal court's fact-finding and evidence assessment showed arbitrariness or a violation of in dubio pro reo.

Extracted holding

The complaint merely presented the appellant's own view and did not demonstrate that the cantonal court's reasoning was untenable; the factual criticism was purely appellatory.

Extracted reasoning

The Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings unless they are manifestly incorrect or based on a legal error. The appellant did not substantiate any such defect, so the court would not review the fact-finding.

Key legal question

Whether the appeal should be admitted on the merits.

Extracted holding

The appeal was not entered into because the factual grievances were inadmissible and unsubstantiated.

Extracted reasoning

Since the appellant failed to comply with the strict requirements for challenging facts and evidence, there was no basis for merits review.

Key legal question

Whether legal aid should be granted in the Federal Supreme Court proceedings.

Extracted holding

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extracted reasoning

An appeal that is manifestly hopeless does not satisfy the requirement of non-frivolousness for free legal aid.

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