Non-entry on criminal complaint; legal aid denied

6B_753/2007Federal Supreme Court / Criminal DivisionJan 15, 2008Inadmissible

Summary

The complainant in a criminal case sought federal review of a cantonal decision on legal aid. The Federal Supreme Court treated his filing as a complaint in criminal matters but found no sufficiently formulated prayer for relief and held that his arguments were merely appellatory. It therefore refused to enter into the complaint under the summary procedure. The request for federal legal aid was denied because the complaint was hopeless, and reduced court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Eintreten auf eine Beschwerde in Strafsachen setzt ein klar formuliertes Rechtsbegehren und eine den qualifizierten Begründungsanforderungen genügende Rügeführung voraus. Bloss appellatorische Kritik an der angefochtenen Entscheidung genügt nicht. Fehlt es daran, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG fällt bei aussichtslosen Rechtsbegehren ausser Betracht; die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei die wirtschaftliche Lage gebührenmindernd berücksichtigt werden kann (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Full text

{T 0/2}
6B_753/2007

Urteil vom 15. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Polizeibeamten des Kantons St. Gallen wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Verletzung von Verkehrsregeln hatte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Straf- und Zivilkläger ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Am 20. Juni 2007 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen beim Kreisgericht St. Gallen den Polizeibeamten des Amtsmissbrauchs und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Die Zivilforderungen wies sie ab. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag wies sie als Präsidentin einer Abteilung des Kreisgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin erkannte der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 19. Oktober 2007, der seinerzeitige Anwalt werde als unentgeltlicher Vertreter mit insgesamt Fr. 602.-- (Fr. 387.-- für die einzelrichterliche und Fr. 215.-- für das Rekursverfahren) entschädigt. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Berufung" bzw. staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Es ergibt sich daraus indessen nicht, was der Beschwerdeführer eigentlich anstrebt, und die Rechtsschrift enthält denn auch kein rechtsgenügendes Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm ein faires Verfahren verweigert und weitere Verfahrensmängel begangen worden. Die Begründung dieser Rügen ist indessen appellatorisch und genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Keywords

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