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6B_740/2012 ΓÇó Non-entry on criminal appeal; legal aid denied
6B_740/2012Federal Supreme Court / Criminal DivisionJan 7, 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court refused to enter into a criminal appeal against a cantonal conviction for traffic-rule violations. It held that the appellant merely advanced appellatory criticism of the facts and failed to substantiate arbitrariness in the cantonal findings. The complaint was therefore inadmissible under the summary non-entry procedure. The later request for legal aid was rejected as the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with his financial situation considered.
Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG; art. 108 BGG; scope of federal review of factual findings and requirements for substantiating arbitrariness. The Federal Supreme Court reviews factual determinations only for manifest inaccuracy or arbitrariness. A mere appellatory disagreement with the assessment of evidence is inadmissible; the complaint must specifically demonstrate why the challenged findings are untenable. If the pleading fails to do so, the court may refuse to enter into the matter under Art. 108 BGG. Legal aid under Art. 64 BGG is denied where the appeal lacks prospects of success; court costs are allocated to the losing party, with due regard to financial circumstances under Art. 65 Abs. 2 BGG.
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6B_740/2012
Urteil vom 7. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 28. September 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr und Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand zu einer Busse von Fr. 280.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt wurde. Wie schon vor der Vorinstanz bemängelt er die Feststellung des Sachverhalts.
Die tatsächlichen Feststellungen können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkürlich sind sie, wenn sie offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik. So macht er z.B. unter Punkt 1 geltend, die Polizeiskizze, die ohne jeglichen Anhaltspunkt einfach aufgezeichnet worden sei, sage gar nichts aus. Er hat deren Richtigkeit indessen anlässlich der polizeilichen Einvernahme anerkannt (angefochtener Entscheid S. 5). Folglich kann das Abstellen auf die Polizeiskizze von vornherein nicht willkürlich sein. Im Übrigen hat die Vorinstanz begründet, aus welchem Grund sich der Sachverhalt so, wie ihn der Beschwerdeführer heute darstellt, nicht zugetragen haben kann (angefochtener Entscheid S. 5/6 lit. b). Was an dieser Beweiswürdigung willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn