Criminal complaint dismissed over speeding fine

6B_703/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 14, 2008Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dealt with a criminal complaint against an appellate judgment confirming a speeding conviction. The appellant had been fined CHF 400, or four days' substitute imprisonment, for exceeding the 80 km/h limit outside built-up areas by 22 km/h. The Court found no actionable federal-law violation: the appellant had essentially admitted the speeding, his later objections to the measurement were inadmissible because not raised below, and his bias complaint against the first-instance judge was evidently unfounded. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1, Art. 95, Art. 109 Abs. 3 and Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility and summary dismissal of a criminal complaint. A federal criminal complaint must contain a sufficiently clear substantive request; where this is lacking, the Court may leave admissibility open if the complaint is manifestly unfounded. New factual objections are inadmissible when they were not raised before the cantonal instance. A recusal allegation must be substantiated and is rejected if unsupported on its face. If the complaint discloses no breach of federal law, the Court may decide under the summary procedure and refer to the lower-court reasoning.

Full text

{T 0/2}
6B_703/2008/sst

Urteil vom 14. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Juli 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 4. August 2007 in Villmergen ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge um 22 km/h überschritten. Das Gerichtspräsidium Bremgarten büsste ihn am 15. Januar 2008 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 400.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Juli 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt ein faires Urteil und eine Entschädigung (Beschwerde S. 7).

2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer sein Begehren anzugeben bzw. einen Antrag zur Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aus seiner Eingabe ist ein solcher Antrag (Freispruch oder mildere Bestrafung) nicht ersichtlich. Es ist fraglich, ob unter diesem Gesichtswinkel auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offen bleiben.
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den ihm vorgehaltenen Sachverhalt im wesentlichen anerkannt (angefochtener Entscheid S. 4 mit Hinweis auf KA act. 41: "Ich war zu schnell, wie schnell, weiss ich nicht."). Angesichts der an ihn gerichteten klaren Frage, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, kann von einer "verfänglichen Fragestellung" (Beschwerde S. 2) nicht die Rede sein. Mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich anerkannt hat.
Der Beschwerdeführer zweifelt daran, dass die Messung seiner Geschwindigkeit korrekt durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 3). Diesen Einwand hat er vor der Vorinstanz nicht mehr erhoben (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2), Er kann damit heute nicht gehört werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gerichtspräsident von Bremgarten sei befangen gewesen (Beschwerde S. 6), ist nicht ersichtlich, dass er die Rüge bereits vor der Vorinstanz erhoben hätte. Im Übrigen sind die Vorbringen ("Befangenheit durch politische und kommunale Interessen") offensichtlich unbegründet.
Gesamthaft gesehen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Den zum Teil unverständlichen Ausführungen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen würde. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

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